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2 (1905) Sachenrecht
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§ 125. Gesetzliche Beschränkungen des Grundeigentums. 415

ehemals durch den genossenschaftlichen Flurzwang und die grund-herrliche Verfassung die Bewirtschaftung der ländlichen Grund-stücke auf das Engste gebunden, so griff später die landesherrlicheGesetzgebung tief in die Freiheit des Eigentums ein, indem sie imInteresse der Landeskultur nicht nur eine Fülle einzelner Geboteund Verbote erliefs, sondern geradezu eine positive Verpflichtungz iiin ordentlichen Wirtschaftsbetriebe begründete 44 . Heute istgrundsätzlich die Bewirtschaftung des Landes freigegeben. Ineinzelnen Beziehungen aber wird auch heute durch das Verbotgemeinschädlicher Benutzungsarten, durch die Gestattung behörd-licher Eingriffe und durch die Auferlegung einer Verpflichtung zubestimmten vom Gemeinwohl geforderten Handlungen die Be-nutzung des landwirtschaftlichen Eigentums eingeschränkt 45 . DasEigentum an Weinbergen ist reichsgesetzlich den zur Bekämpfungder Reblaus erforderlichen tiefgreifenden Beschränkungen unter-worfen 46 .

f. Besonderen Beschränkungen unterliegt kraft der Forst -lioheit das Eigentum an Waldungen 47 .

g. In umfassender Weise wird durch die Berghoheit, mag

44 Nach Preufs. L.R. II, 7 § 89 ist Jeder Landmann schuldig, dieKultur seines Grundstückes auch zur Unterstützung der gemeinen Notdurftzu betreiben, und kann dazu durch Zwangsmittel genötigt und bei beharr-licher Vernachlässigung angehalten werden, sein Grundstück einem Anderenzu überlassen. Beseitigt durch Ed. v. 14. Sept. 1811. In Württemberg be-stand bis zum Jahre 1887 ein obrigkeitliches Recht, Kulturveränderungen zuverbieten.

46 Dahin gehören Einschränkungen des Rechtes der Tierhaltung, Ein-schränkungen des Weiderechts, Verpflichtung zur Einfriedigung von Grund-stücken, Verpflichtung zu Malsnahmen wider schädliche Insekten und anderegefährliche Tiere usw. Vgl. Preufs. Feld- u. Forstpolizeiges. v. 1. Apr. 1880§ 11, 13, 32, 34 u. 36; Stobbe-Lelimann S. 320 Anm. 1; E. Löning, V.R.§ 92; Biermann a. a. 0. S. 171 ff. u. 173 ff. Nach dem Bad. Ges. v. 17. Apr.1884 können kleinere Grundbesitzer einer Gemeinde zur Einrichtung gemeinerSchafweide gezwungen werden.

46 R.Ges. v. 6. Juli 1904 (an Stelle des R.Ges. v. 3. Juli 1883). Der Eigen-tümer mufs den Zutritt von Beamten, die Entwurzelung einzelner Rebstöckebehufs ihrer Untersuchung und die Vernichtung verseuchter oder verdächtigerPflanzungen nebst Zubehör dulden; er mufs alle als gefährlich verbotenenNutzungshandlungen unterlassen; es kann die Benutzung bestimmter Grund-stücke zur Rebenkultur und der Verkehr mit Rehen untersagt oder beschränktwerden. Dazu kommen Anzeigepflichten usw. Für die Vernichtung von Ver-mögenswert ist Entschädigung aus Staatsmitteln zu gewähren.

47 Hiervon im Forstrecht.