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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
c. Mit den baupolizeilichen Beschränkungen berühren sich diekraft der Gewerbepolizei für gewerbliche Anlagen bestehen-den Beschränkungen, die in der Hauptsache reichsgesetzlich geregeltsind 42 .
d. Das Reich hat ferner kraft seiner Telegraphenhoheitdem Grundeigentum gesetzliche Beschränkungen zugunsten derReichs- und Landestelegraphenverwaltung, sowie der Militär- undMarineverwaltung hinsichtlich der für ihre Zwecke hergestelltenTelegraphenlinien auferlegt. Die Eigentümer von Verkehrswegen,zu denen öffentliche Wege, Plätze und Brücken, öffentliche Ge-wässer und deren dem öffentlichen Gebrauch dienende Ufer ge-rechnet werden, müssen deren Benutzung für die Anlage und denBetrieb von Telegraphenlinien insoweit dulden, als dadurch nichtder Gemeingebrauch dauernd beschränkt wird. Jeder Grundeigen-tümer mufs sich die Durchführung der Leitungen durch seinenLuftraum, insoweit dadurch die Grundstücksbenutzung nichtwesentlich beeinträchtigt wird, und das Betreten seines Grund-stücks und seiner Baulichkeiten nebst ihren Dächern behufs Vor-nahme der erforderlichen Arbeiten gefallen lassen. Die Tele-graphenverwaltungen haben das Benutzungsrecht nach Mafsgabeeiner Reihe spezieller Vorschriften schonlich auszuüben und fürentstehende Schäden Ersatz zu leisten 43 .
e. Beschränkungen des landwirtschaftlichen Grundeigentumswerden durch die Landeskulturpolizei begründet. War
die öffentliche Wasserleitung, Aborte, Reinigung, Einrichtung der Öfen, Ver-meidung feuergefährlicher Benutzung, Anbringung von Hausnummern, auch, so-weit sie schon bestehen, über Wohnungsraum'usw.; verschärfte Vorschriftenfür Theater, öffentliche Versammlungsräume usw. Vgl. Bi er mann S. 165 ff.
42 R.Gew.O. § 16—29, 51—52; daneben Landes- und Ortsrecht. Die Er-richtung vieler Arten von gewerblichen Anlagen ist genehniigungsbedürftig;die Errichtung einer mit ungewöhnlichem Geräusch verbundenen Anlage mufsangezeigt und kann unter Umständen untersagt werden; die fernere Benutzungjeder (auch genehmigten) gewerblichen Anlage kann wegen überwiegenderNachteile für das Gemeinwohl untersagt werden, dies jedoch nur unter Ge-währung von Entschädigung. E. Löning, V.R. § 119; G. Meyer, V.R. I§ 125; Zeller in Stengels Wörterb. I 597 ff.; Rommel im Handwörterb. derStaatswiss. IV 574 ff.; Biermann a. a. 0. S. 36 ff.
43 Telegraphenwegegesetz v. 18. Dez. 1899. — Die Ersatzansprüche ver-jähren in zwei Jahren; wegen gewisser Ersatzansprüche aus Benutzung derVerkehrswege findet eine vorläufige Festsetzung der Entschädigung durch dieVerwaltungsbehörde mit Vorbehalt des Rechtsweges statt; im übrigen stehtder Rechtsweg sofort offen; § 13.