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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 125. Gesetzliche Beschränkungen des Grundeigentums. 413

und Gebote hinsichtlich des Umfanges der Bebauung, des Bau-materials, der Bauart, der Raumverteilung und der einzelnen bau-lichen Einrichtungen beschränkt; regelmäfsig ist bei allen Neu-bauten und erheblichen Umbauten eine vorgängige baupolizeilichePrüfung und Genehmigung des Bauplanes und die Feststellungder ordnungsmäfsigen Herstellung durch eine Bauabnahme vor-geschrieben 39 . Zur Instandhaltung vorhandener Gebäude ist derEigentümer mindestens insoweit verpflichtet, als dies zur Ab-wendung der Einsturzgefahr unerläl'slich ist 40 . Das Recht derBenutzung von Gebäuden ist durch das Verbot gewisser Ver-wendungsarten und zum Teil auch durch das Gebot bestimmterVorkehrungen beschränkt 41 .

Stellung solcher Leistungen abhängig gemacht werden, die infolge der An-siedlung durch Änderung der Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverhältnisse oderfür die durch das öffentliche Interesse gebotenen Anlagen erforderlich werden.Aufserhalb Preufsens ist eine vorgängige Ansiedlungsgenehmigung nicht er-forderlich, jedoch die Untersagung aus feuer- und sicherheitspolizeilichenGründen zulässig, vgl. Württ. Bau-O. Art. 32, Hess. Art. 38, Braunschw. G. v.8. Sept. 1876.

39 Vor der Bauabnahme darf das Gebäude nicht in Gebrauch genommenwerden. Das Erfordernis der Baugenehmigung und Bauabnahme gilt fast inganz Deutschland; eine Ausnahme bilden z. B. Hamburg, wo nur eine Bau-anzeige, und Elsafs-Lotliringen und die Bayr. Pfalz, wo regelmäfsig nicht ein-mal eine Anzeige erforderlich ist. Über den Umfang der in Preufsen zu-lässigen Einschränkungen vgl. Bier mann a. a. 0. S. 128 ff.

40 Er kann zur Wiederherstellung oder Abtragung gezwungen werden;G. Meyer I 203. Manche Gesetze gehen aber weiter und legen dem Eigen-tümer eine unbedingte Verpflichtung zur Erhaltung und Wiederherstellung deran öffentlichen Strafsen oder Plätzen gelegenen Gebäude unter Androhung derEigentumsverwirkung auf. So Wormser Ref. V 4 t. 4, hes. aber Preufs. L.R.I, 8 § 37 ff. (Herstellungszwang, nötigenfalls Zwangsversteigerung, in Ermange-lung eines Erfolges Übereignung an die Gemeinde, schlimmstenfalls Abtragung).Nach Preufs. L.R. 1, 8 § 35 bedarf auch die Abtragung obrigkeitlicher Ge-nehmigung. Vgl. Dernburg I § 219, B.R. III § 77; Biermann S. 165. Dazu kommen die besonderen Vorschriften zum Schutze der geschicht-lich oder künstlerisch wertvollen Bauten und Denkmäler; vgl. Hess. G. v.v. 16. Juli 1902: sie dürfen ohne Genehmigung nicht beseitigt oder durch Ver-änderung der Umgehung verdeckt oder verunstaltet werden, wenn entweder dasVerfügungsrecht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zusteht (Art.l2)oder auf Grund eines geordneten Verfahrens die Eintragung in die Denkmals-liste erfolgt ist (Art. 911); einen Entschädigungsanspruch wegen des durchVersagung der Genehmigung entstehenden Vermögensnachteils haben Privat-personen (Art. 14), in einem besonderen Fall auch Kirchen (Art. 18). Fernerdie Vorschriften zum Schutze von Naturschönheiten; vgl. Preufs. G. v. 2. Juni1902, Hess. G. Art. 3335 (Naturdenkmäler).

41 Hierher gehören Vorschriften über Beleuchtungszwang, Anschlufs an