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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Ihr Inhalt besteht bald in einem Bebauungsverbote, bald in Nonnenfür die Ausübung des Bebauungsrechtes, bald in Vorschriften überdie Erhaltung der Gebäude, bald in Einschränkungen der Benutzungbestehender Baulichkeiten. Ein unbedingtes Bebauungsverbot giltfür Grundflächen, die jenseits der in gehörigem Verfahren fest-gesetzten Baufluchtlinie liegen 37 . In fast ganz Preufsen ist über-dies eine besondere Ansiedelungsgenehmigung erforderlich, wennaufserhalb einer im Zusammenhänge gebauten Ortschaft oder derGrenzen eines für ihre Erweiterung aufgestellten Bebauungsplanesoder des Zusammenhanges mit schon vorhandenen bewohnten Ge-bäuden ein Wohnhaus errichtet oder eingerichtet werden soll; inden östlichen Provinzen und Westfalen bedarf es seit dem Gesetzvom 10. August 1904 dieser Genehmigung auch zur Errichtungoder Einrichtung eines Wohnhauses innerhalb dieser Grenzen, so-bald sie infolge oder zum Zweck der Umwandlung eines Landgutsoder eines Teils eines solchen in mehrere ländliche Stellen erfolgensoll 38 . Die Ausübung des Bebauungsrechtes ist durch Verbote

Schutz gegen Feuersgefahr, Erfüllung der Anforderungen der Gesundheits-pflege und der Reinlichkeit, Verhütung von Verunstaltungen der Strafse,Wahrung der öffentlichen Sicherheit und sonstiger öffentlicher Interessen inPreufsen nach dem G. v. 10. Aug. 1904 § 13 b (unten Anm. 38) auch des deutsch-nationalen Interesses bei Neusiedlungen, Denkmalsschutz usw.

37 Die Baufluchtlinie kann sich mit der Strafsenfluchtlinie decken oderhinter ihr zurücktreten. Eine Entschädigung wird für die Entziehungdes Behauungsrechts infolge gehöriger Feststellung des Bebauungsplanes odereiner neuen Baufluchtlinie nach dem Preufs. Fluchtlinienges. § 13 nur hin-sichtlich bisher behaut gewesener, sowie an einer bisher bestehenden öffent-lichen Strafse gelegener bebauungsfahiger Grundstücke, nicht hinsichtlichsonstiger bisher unbebauter Flächen gewährt; R.Ger. XX Nr. 67, XXI Nr. 41,XXIII Nr. 61, XXVI Nr. 50, XXXIII Nr. 52, XXXIV Nr. 61. Dagegen be-gründet eine vor Veröffentlichung des Behauungsplans erfolgte Untersagungstets einen Entschädigungsanspruch nach Preufs. A.L.R. I § 75; R.Ger. XXVIINr. 60, XXXII Nr. 51. Über Erweiterung der Beschränkungen durch Orts-statut vgl. Preufs. G. § 12 und 15, R.Ger. XXIII Nr. 60 u. 62, Dernburg,Preufs. P.R. 1 § 218 Z. 2 zu c u. e, B.R. III § 76 Z. 3.

88 Vgl. die oben Anm. 34 angef. Gesetze. Die Ansiedlungsgenehmigung,vor deren Aushändigung die polizeiliche Bauerlaubnis nicht erteilt werdendarf, mufs überall wegen Wegemangels, in Posen, Westpreufsen, Schlesien undden Regierungsbezirken Frankfurt a. O., Stettin und Köslin aber auch vonErbteilungen abgesehen so lange versagt werden, bis der Regierungspräsidentbescheinigt hat, dafs die Ansiedlung mit den Zielen des deutschen Besiedlungs-werks nicht in Widerspruch steht; sie kann auf Grund erhobenen Einspruchsversagt werden, wenn sie den Schutz der Nutzungen von Nachbargrundstückengefährdet, nach dem Ges. v. 1904 überdies vorbehaltlich Entschädigungim Interesse eines Bergwerks; sie kann endlich von der Bewirkung oder Sicher-