§ 125. Gesetzliche Beschränkungen des Grundeigentums.
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gewisse bauliche Anlagen und Terrainveilinderungen schlechthinunzulässig 15 , während die übrigen einer Genehmigung der Kom-mandantur bedürfen, die wieder nur zum Teil frei versagbar ist le ,zum Teil dagegen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ge-währt werden mufs 17 . Vorübergehende Veränderungen der Terrain-höhe und die Wiederherstellung in Verfall geratener bestehenderBauten und Anlagen sind gestattet, jedoch an vorgängige Anzeigegebunden 18 . Mit den Benutzungsbeschränkungen verbindet sichdie Verpflichtung zur Duldung der erforderlichen Gruudstücks-besichtigungen durch die Kommandantur oder die Ortsbehörde 19 .Im Falle der Armierung der Festung tritt eine Verpflichtung zueinem Tun hinzu, indem die Grundeigentümer nach erfolgter Auf-forderung bauliche und sonstige Anlagen sofort niederzulegen,Materialienvorräte wegzuschaffen, Pflanzen zu beseitigen und denGewerbebetrieb einzustellen haben 20 . Insofern durch die Unter-werfung eines Grundstücks unter eine bisher nicht bestehendeEigeutumsbeschränkung eine Wertverminderung eintritt, ist dafüreine Entschädigung zu gewähren 21 . Die Entschädigung besteht
15 So in den beiden ersten Rayons Massivkonstruktionen und eingedeckteGewölbe, im ersten Rayon überhaupt alle Wohngebäude (aufser Wächterhütten),Denkmäler und lebendigen Hecken, im strengen Zwischenrayon alle Baulich-keiten und Hecken, auf Esplanaden alle Anlagen, die nicht zur Verteidigungdienen können, und Hecken; R.Ges. § 15 A, 16, 17 A, 19.
16 Hierher gehören alle nicht schlechthin unzulässigen baulichen Anlagenim ersten Rayon, Massivbauten und Gewölbe im einfachen Zwischenrayon,Beerdigungsplätze und gröfsere Grabhügel und Denkmäler im zweiten Rayon;R.Ges. § 15 B, 16, 17 B.
17 Dies gilt für Niederlagen und Stapelplätze in den beiden ersten Rayonsund dem einfachen Zwischenrayon, für alle nicht massiven Bauten und fürmassive Dampfschornsteine im zweiten Rayon, für alle dauernd die Terrain-liöhe ändernden Anlagen und für Türme (andere Gebäude sind hier freigegebenim dritten Rayon; R.Ges. § 14, 15 B, 17 B, 20.
18 R.Ges. § 21 u. 22. — Die Reichsrayonkommission kann aus örtlichenGründen die Eigentnmsbescliränkungen ermäfsigen; § 23.
19 R.Ges. § 34. Der Zutritt ist jederzeit zwischen 8 Uhr früh und 4 Uhrnachmittags zu gestatten.
20 R.Ges. § 43—44.
21 R.Ges. § 34 ff. Vorausssetzung ist, dafs die Beschränkung durch dasReichsgesetz herbeigeführt ist, nicht schon vorher begründet war; Seuff.XXXV Nr. 217. Grundlage der Berechnung ist der Zustand des Grundstücksbei Absteckung der Rayonlinien; hinsichtlich des Grundstückspreises jedochmufs der Zeitpunkt einer vorherigen Bekanntmachung des Reichskanzlers überdie in Aussicht stehende Beschränkung entscheiden; Regelsberger, HirthsAnnalen 1880 S. 241 ff.; Lab and IV 324 ff.; R.Ger. XXIV Nr. 5; Obst. L.G.f. Bayern b. Seuff. XXXIX Nr. 307. Auch für Demolierungen im Armierungs-