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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Hoheitsrechte übergegangen. Ihnen entspricht ein, soweit nicht dieRegalität nachwirkt, rein öffentliches Recht des Staates oder einesanderen öffentlichen Verbandes, dem Grundeigentümer einen be-stimmten Sachgebrauch zu untersagen oder das Grundstück iubestimmter Weise selbst zu benutzen oder von dem jeweiligenGrundeigentümer ein bestimmtes Tun zu verlangen. Dieses Rechtist kein aus dem Eigentum geschöpftes Recht an fremder Sache,sondern Bestandteil der das Eigentum zurückschiebenden öffent-lichen Sacliherrschaft; es hat jedoch den Inhalt einer Dienstbarkeitoder einer Reallast und nähert sich in vielen Fällen stark einemselbständigen öffentlichen Sachenrechte an n . Die einzelnen hierhergehörigen Beschränkungen beruhen zum Teil auf Reichsgesetzen,in der Hauptsache aber auf Landesrecht 12 . Hier sind sie nur inihrer allgemeinen Bedeutung für die Begrenzung des Eigentumszu würdigen; ihre positive Ausgestaltung ist im Staats- und Ver-waltungsrecht darzustellen.

a. Reichsgesetzlich geregelt sind die aus der Militärlioheitfliefsenden Grundeigentumsbeschränkungen.

Dauernden Beschränkungen unterliegt nach dem Reichsgesetzevom 21. Dez. 1871 (Reiclisrayongesetz), das an Stelle ähnlicherLandesgesetze getreten ist, das Grundeigentum in der Um-gebung von Festungen 13 . Diese Beschränkungen treffen allein einem um die Festung laufenden Gürtel von bestimmter Weitebelegenen Grundstücke, stufen sich aber je nach der Entfernungvon den Festungswerken mehrfach ab 14 . Sie bestehen durchwegin Verboten einer Veränderung der Terrainoberfläche, entziehenalso dem Grundeigentum Benutzungsbefugnisse. Doch sind nur

11 Darum spricht man namentlich bei (len fest auf die Grundstücke ge-legten Verpflichtungen zu Dienst- oder Beitragsleistungen für einen bestimmtenöffentlichen Zweck, wie bei Deich-, Wassergenossenschafts-, Wegebau-, Kirchen-bau- und Gemeindewerklasten, vonöffentlichen Reallasten; vgl. unten § 148IV 1. In demselben Sinne kann man Benutzungsbeschränkungen (z. B. Bau-heschränkungen) und Verpflichtungen zur Duldung öffentlicher Benutzung (z. B.für Truppenübungen) alsöffentliche Dienstbarkeiten bezeichnen.

12 Durch E.G. Art. 111 zum B.G.B., wonach die landesgesetzlichen Vor-schriften unberührt bleiben,welche' im öffentlichen Interesse das Eigentum inAnsehung tatsächlicher Verfügungen beschränken, wird dem Landesrechtehier uneingeschränkte Macht gewahrt.

18 Vgl. E. Löning, V.R. § 112; G. Meyer, V.R. II § 235; Laband,St.R. IV 313 ff.; Zorn, St.R. I 414 ff.; John in Iloltzendorffs Rechtslex. I819 ff.; Stobbe-Lehmann II, 1 S. 321 ff.

14 Der Regel nach zerfällt der Bezirk in dreiRayons; dazu könnenZwischenrayons (strenge und einfache) undEsplanaden treten; R.Ges. §2 ff.