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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
regelmäfsig in einer Rente, an deren Stelle jedocli stets, falls dieRente unter 3 Mark jährlich betragen würde, und nach Wahl desGrundeigentümers, falls die Wertminderung ein Drittel des bis-herigen “Wertes erreicht, Kapital zu zahlen ist 22 . Das Recht zumEmpfange der fälligen Renten oder des Kapitals steht dem jeweiligenGrundeigentümer zu 23 ; doch bleiben anderen dinglich Berechtigten,deren Recht durch die Beschränkung beeinträchtigt wird, ihre Rechtean der Entschädigung gewahrt 2 \ Der Entschädigungsanspruchrichtet sich gegen das Reich und ist im Rechtswege verfolgbar 25 .
Auch durch die Reichsgesetze über die Militari asten 26werden Beschränkungen des Grundeigentums begründet. Währenddes Friedenszustandes mufs die Benutzung von Grundstücken zuTruppenübungen, sowie die Mitbenutzung von Brunnen und Tränkenund von Schmieden durch Truppen geduldet werden 27 ; währenddes Kriegszustandes mufs die Überlassung von Grundstücken zujeder Benutzung, die der Kriegszweck erfordert, erfolgen 28 . Dazu
falle wird insoweit Entschädigung geleistet, als nicht schon wegen der zu-grunde liegenden Beschränkung Entschädigung gewährt war; R.Ges. § 44.
22 R.Ges. § 36. Die Rente beträgt 6 vom Hundert der Wertminderungs-summe (davon 1 vom Hundert als Tilgungsrente) und erlischt in 37 Jahrenoder hei früherem Auf hören der Beschränkung; die Kapitalisierung erfolgt mitdem 16 2 /3 fachen Betrage. — Die Demolierungsentschädigung wird in verzins-lichen Anerkenntnissen entrichtet; die Kosten sind jedoch har zu ersetzen;R.Ges. §44; Lab and IY 331.
23 R.Ger. XXII Nr.. 5. Die Legitimation dem Fiskus gegenüber erfolgtdurch die Eintragung im Rayonkataster; R.Ges. § 36 Abs. 4, R.Ger. XYIINr. 8, E.G. zum B.G.B. Art. 54 Abs. 1.
24 R.Ges. § 37 verwies hierfür auf Landesrecht; vgl. R.Ger. XXII Nr. 5..Jetzt gilt nach dem E.G. zum B.G.B. Art 54 mit Art. 52—53 ein reichsrecht-lich geregeltes Yerteilungsverfahren.
26 R.Ges. § 41. Doch erfolgt eine vorläufige Feststellung der Entschädi-gung im Verwaltungswege; § 39—40. In bezug auf alle anderen Fragen istder Rechtsweg ausgeschlossen; die Entscheidung erfolgt jedoch zum Teil ineinem Verwaltungsstreitverfahren, für das die Reichsrayonkommission höchsteInstanz ist.
26 R.Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Friedenv. 13. Febr. 1875, sowie Ges. betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Machtwährend des Friedensstandes v. 25. Juni 1868; dazu R.Ges. v. 21. Juni 1887u. v. 24. Mai 1898. R.Ges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1878. Vgl.E. Meier, Art. Einquartierungslast in Iloltzendorffs Rechtslex. I 644 ff.;Seydel, Hirths Annalen 1874 S. 1038 ff., 1875 S. 1082 ff.; Laband IV 258 ff.;G. Meyer, V.R. II 147 ff.; v. Kirchenheim, Art. Militärlasten in StengelsWörterb. I 118 ff.
27 Naturalleist.G. § 11—14; G. Meyer II 158 ff.; Laband IV 282 ff.
28 R.Ges. v. 13. Juni 1878 § 3 u. 14; Laband IV 296.