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2 (1905) Sachenrecht
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§ 125. Gesetzliche Beschränkungen des Grundeigentums.

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Im öffentlichen Interesse endlich wurzeln die Belastungs-beschränk ungen, die um der Freiheit des Grundeigentumswillen gewisse Arten der Grundbelastung ausschliefsen 7 oder zurAbwehr einer gemeinschädlichen Überschuldung des Grundbesitzeseine Verschuldungsgrenze ziehen 8 .

b. Einer Verfügungsmacht des Staates wird das Eigen-tum an Grund und Boden durch das im öffentlichen Interesse be-stehende Enteignungsrecht unterworfen 9 .

2. Privatrechtliche Beschränkungen. GesetzlicheBeschränkungen der Veräulserung, Teilung und Belastung vonGrundstücken im privaten Interesse waren einstmals in reicherFülle durch Familien-, Gemeinschafts-, Genossenschafts- und Herr-schaftsrecht begründet und erhielten sich in abgeschwächter Ge-stalt kraft der gesetzlichen Nähei- oder Vorkaufsrechte, instärkerer Ausprägung bei den gebundenen Güterarten (Lehen,Hausgütern, Stammgütern, Familienfideikommissen, landwirtschaft-lichen Erbgütern, Rentengütern). Ihnen entsprechen selbständigedingliche Rechte (Beispruchsrechte, Erwerbsrechte, Anwartschafts-rechte) Dritter an der Sache 10 .

III. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums-inhaltes. Durch die Rechtssätze, die den Inhalt des Grund-eigentums einschränken, wird dem Eigentümer entweder eine be-stimmte Art des Sach gehr auches untersagt oder die Befugnis zurUntersagung bestimmter fremder Eingriffe entzogen oder eineVerpflichtung zu bestimmten Leistungen auferlegt. In den beidenersten Fällen wirkt die Beschränkung wie die Belastung mit einerDienstbarkeit, im dritten Falle wie die Belastung mit einer Reallast.

1. Öffentlich rech fliehe Beschränkungen. Die imöffentlichen Interesse begründeten gesetzlichen Beschränkungendes Grundeigentumsinhaltes haben sich ursprünglich meist in demhalb privatrechtlichen Gewände der Regalien Bahn gebrochen,sind aber mehr und mehr in Beschränkungen kraft staatlicher

7 Über den Vorbehalt des E.G. Art. 115 vgl. oben Anm. 3.- Näheres inder Lehre von den Dienstbarkeiten und den Reallasten.

8 Durch E.G. Art. 117 wird die Landesgesetzgebung ermächtigt, die Be-lastung eines Grundstücks über eine bestimmte Wertgrenze hinaus zu unter-sagen.

9 Vgl. unten § 128. Auch das Enteignungsrecht ist an Grundstücken be-stimmter Art besonders ausgestaltet, begründet daher an ihnen eine stärkereEinschränkung des Eigentums.

10 Davon ist teils bei den begrenzten dinglichen Rechten, teils bei denbesonderen Güterarten zu handeln.