406
Drittes Kapitel. Das Eigentum.
öffentlichen Verbandes, aber keinerlei Privatrecht irgend Jemandesam Grundstücke; zu einer Befreiung von ihnen im Einzelfalle istobrigkeitliche Dispensation erforderlich und ausreichend. Dieprivatrechtlichen Beschränkungen bestehen zunächst im Interesseanderer Privatpersonen; ihnen entspringen mehr oder minder selb-ständige Privatrechte mit dem Inhalte begrenzter dinglicher Rechteam Grundstücke; über ihre Geltendmachung im Einzelfalle habendie Berechtigten und nur sie zu befinden.
II. Gesetzliche Beschränkungen des Eigentums-rechts.
1. Öffentlichrechtliche Beschränkungen. DurchSätze des öffentlichen Rechts wird die Verfügungsmacht über dasEigentum an Grundstücken teils dem Eigentümer verkümmert,teils dem Staate beigelegt.
a. Die Verfügungsmacht des Grundeigentümerskann im öffentlichen Interesse in dreifacher Richtung geschmälert sein.
Öffentlichrechtlicher Natur sind zunächst manche Vorschriften,die die Veränderung des Grundstücksbestandes durch Teilungoder Vereinigung untersagen oder beschränken. Dahin ge-hören die auf Erhaltung von Grundstücken im bisherigen wirt-schaftlichen Bestände abzielenden Teilungs- und Vereinigungs-verbote, die von der älteren Landesgesetzgebung im gröfsten TeilDeutschlands namentlich für Bauergüter, vielfach aber auch fürRittergüter, Waldungen und andere Grundstücke erlassen wurdenund zwar neuerdings meist beseitigt, in einigen Ländern abererhalten sind. Desgleichen die neueren Gesetze, die der Grund-stücksteilung durch Festsetzung eines Mindestmafses für die zubildenden Teile Schranken ziehen oder die Zertrümmerung vonGütern mindestens formell erschweren * * * * 5 .
Dem öffentlichen Rechte gehören ferner die Veräufserungs-beschränkungen an, die in den Teilungs- und Vereinigungs-verboten enthalten sind, aber auch als selbständige Eigentums-beschränkungen von den Landesgesetzen festgehalten oder ein-geführt werden können 6 .
6 Vgl. oben § 119 Anm. 7 u. 9. Diese Beschränkungen treffen die Ver-
fügung des Eigentümers schon dann, wenn es sich um Veränderung des Grund-
stückshestandes ohne Eigentumswechsel handelt. — Keine unmittelbaren, aber
starke mittelbare Teilungsbeschränkungen enthält die Preufs. Ansiedlungs-
gesetzgehung (bes. G. v. 10. Aug. 1904 Art. I § 13 a); vgl. unten Anm. 38.
6 E.G. Art. 119 behält den Landesgesetzen jede Art von Veräufserungs-beschränkung, insbesondere auch das Verbot der getrennten Veräußerung bis-her zusammen bewirtschafteter Grundstücke vor.