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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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403
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§ 124. Die Regalien und. das Grundeigentum.

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«in Rest ehemaliger Landeshoheit 27 . Die Regalherrlichkeit istQuelle aller aus dem Regal abgeleiteten Privatrechte. Sie bleibtbeim Regalherrn zurück und äufsert sich gegenüber den abgeleitetenRechten in fortdauernder Einwirkungsmacht, in vorbehaltenenNutzungen oder als Entgelt auferlegten Leistungen und in dem fürden Fall der Erledigung eintretenden Heimfall 28 .

c. Regalnutzung. Die Regalnutzung ist übertragbar. DieÜbertragung kann im Wege der Verpachtung erfolgen 29 . Regel-mäfsig aber erfolgte sie früher in Form der Verleihung einerselbständigen Gerechtigkeit (Bergwerks-, Jagd-, Fischerei-, Flöfserei-,Fahr-, Mühlengerechtigkeit usw.), wobei vielfach eine Art von Be-lehnung stattfand. Die Verleihung wird durch Unvordenklichkeitersetzt 30 . Die Regalgerechtigkeit kann Personalrecht oder Realrechtsein; sie kann einer Einzelperson oder einer Verbandsperson zustehen;sie kann einer Genossenschaft zu sonderrechtlichen Anteilen der Ge-nossen oder einer Gemeinschaft von Teilhabern zu gesamter Handgebühren. Immer hat sie die Natur einer liegenschaftlichen Ge-rechtigkeit 31 . Sie gewährt das ausschliefsliche Recht auf die Aus-übung der verliehenen Regalnutzung in einem bestimmten räum-lichen Bezirk (Berg-, Jagd-, Fischereirevier usw.) 32 .

3. Rechtsgehalt. Da der privatrechtliche Inhalt desRegals nicht im Eigentum am Boden beschlossen ist, könnenweder das Regal selbst noch die aus ihm abgeleiteten Gerechtig-keiten als dingliche Rechte an fremder Sache aufgefafst werden.Das Regal bleibt auch hinsichtlich der eignen Grundstücke desStaats, die Regalgerechtigkeit hinsichtlich der eignen Grundstückedes Berechtigten vom Eigentum getrennt. Die regalen Nutzungs-befugnisse entstammen nicht dem Eigentum, sondern schieben eszurück; sie bestehen als besondere Berechtigungen neben dem Eigen-tum. Im übrigen haben diese Berechtigungen einen vielfach un-

27 R.Ger. b. Seuff. XLIII Nr. 199. Vgl. über das Bergregal der Standes-herrn Preufs. Bergges. § 250.

28 Wesentlich ist nur das Ileimfallsrecht.

29 Dies ist neuerdings bei der Fischerei und der Bernsteingewinnnng dieRegel.

30 R.Ger. XXII Nr. 43; Seuff. XLVIII Nr. 191. Ersitzung ist gemein-rechtlich ausgeschlossen; R.Ger. XXIII Nr. 31 S. 153. Nach Preufs. L.R. II, 14§ 35 u. Österr. Gb. § 1457 findet Ersitzung in längerem Zeitraum, wie sonstgegen den Fiskus, statt.

81 Daher war an ihr einst Gewere und später Besitz anerkannt.

32 Dieses Recht ist dem Fiskus wie Dritten gegenüber durch dinglicheKlage geschützt; R.Ger. II Nr. 52 u. b. Seuff. XLII Nr. 33.

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