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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
1. Umfang. Der Bestand jedes Regals wird durch einenöffentlichen Rechtssatz, der dem Gesetzesrecht oder dem Ge-wohnheitsrecht angehören kann, begründet und begrenzt. EinRegal kann auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt sein oderin verschiedenen Teilen des Staatsgebiets einen ungleichen Um-fang haben. Dann stehen die Befugnisse, die im Bereiche desRegals dem Staate Vorbehalten sind, anderswo regelmäfsig demGrundeigentümer zu 28 , können aber auch dem gemeinen Gebraucheüberlassen sein 24 oder den Gegenstand besonderer Berechtigungenbilden 25 . Das Regal ergreift an sich alle in seinem Geltungs-gebiet belegenen Grundstücke, die sich zu seiner Ausübung eignen.Eine Befreiung ist nur durch Rechtssatz möglich; sie kann kraftGesetzes oder Gewohnheitsrechtes den Gütern einer bestimmtenGattung oder kraft Privilegs einem einzelnen Gute zukommen.Auf den befreiten Grundstücken stehen die regalen Befugnisse denGrundeigentümern zu.
2. Bestandteile. Im Regal lassen sich drei Bestandteileunterscheiden.
a. Re gal hoh eit. Das Regal schliefst staatliches Hoheits-recht ein (Berghoheit, Jagdhoheit, Wasserhoheit usw.). DiesesHoheitsrecht gebührt dem Staate auch ohne das Regal und über-lebt daher das Regal, wenn es aufgehoben wird 26 .
b. Regalherrlichkeit. Die Substanz des im Regal ent-haltenen nutzbaren Rechts bezeichnet man als Herrlichkeit (Berg-herrlichkeit, Jagdherrlichkeit, Fischereiherrlichkeit, Mühlenherrlich-keit usw.). Die Regalherrlichkeit steht dem Staate unveräufser-lich zu. Wenn Standesherrn als Regalherrn Vorkommen, so ist dies
23 So erhielt sich, insoweit das Jagdregal nicht durchdrang, das Jagd-recht des Grundeigentümers, das auch dem Jagdrecht des Obereigentümers,der freien Pürsch in der gemeinen Mark und der Koppeljagd zugrunde liegt.Ebenso gehören, wo das Bergregal bestimmte ihm sonst unterworfene Fossiliennicht ergreift, diese dem Grundeigentümer; Preufs. L.R. II, 16 § 69 u. 72.Desgleichen in Pommern und Westpreufsen der im Binnenlande gefundene Bern-stein, der in Ostpreufsen dem Regal unterliegt. Auch die Wassernutzung beiPrivatflüssen steht, während hier und da sich Wasserregalien auf Privatflüsseerstrecken, im übrigen den Flufseigentümern zu.
24 So die nicht regalen Wassernutzungen hei öffentlichen Gewässern; dieFischerei, soweit sich gegenüber dem Fischereiregal die gemeine Fischerei inöffentlichen Gewässern erhielt; der Tierfang hinsichtlich der dem Jagdregalentzogenen Tiere (Preufs. L.R. II, 16 § 31 u. 33).
26 So z. B., wenn die Fischerei in öffentlichen Gewässern ein Recht derAnlieger ist.
26 Es ist bei jeder Verleihung Vorbehalten; Seuff. XLI Nr. 112.