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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

gleichartigen objektiven Gehalt. Das Bergregal und das Salzregalbegründen nach der mindestens dem älteren Recht zugrunde liegen-den Auffassung ein gesondertes Eigentum an Bestandteilen desErdkörpers 88 . Das Jagdregal, das Fischereiregal und das Bern-steinregal geben ein ausschliefsliches Aneignungsrecht an herren-losen Sachen 84 . Die Wasserregalien gewähren die ausschliefslicheBefugnis, das Wasser in bestimmter Weise als Tragkraft oder alsTriebkraft zu benutzen 86 .

Y. Nachwirkung der Regalien. Die heutige Grund-eigentumsordnung läfst auch insoweit, als die grundherrschaftlichenRegalien beseitigt sind, eine Nachwirkung der Regalität in doppelterRichtung erkennen.

Einerseits haben die in der Hülle eines Regals entwickeltenHoheitsrechte auch nach Abstreifung dieser Hülle mancheihnen einmal aufgeprägte Züge und damit eiue besondere Kraftbewahrt. So ist vor allem, wo das Bergregal aufgehoben ist, dieBerghoheit ihm in vielen Punkten ähnlich geblieben. Aber auchdie Jagdhoheit, die Fischereihoheit, die Wasserhoheit, die Forst-hoheit, die Wegehoheit tragen Spuren ihrer ehemaligen Verquickungmit dem Regalbegriff, der sie ihre energische Ausgestaltung ver-danken.

Andererseits sind die vermöge der Regalität verselbständigtennutzbaren Rechte besondere, dem Eigentum am Boden neben-geordnete Privatrechte gebliehen. Dies gilt nicht nur von den demGrundeigentümer nach wie vor entzogenen Rechten, wie demBergwerkseigentum, sondern auch von dem grundsätzlich wiedermit dem Grundeigentum verbundenen Jagdrecht 86 .

§ 125. Gesetzliche Beschränkungen des Grund-eigentums.

I. Überhaupt. Das Grundeigentum unterliegt teils anallen, teils an gewissen Grundstücken Beschränkungen, die un-mittelbar durch Rechtssatz begründet sind. Solche gesetzlichenBeschränkungen unterscheiden sich von den durch Rechtsgeschäft

33 R.Ger. |b. Seuff. XLIII Nr. 199. Anders freilich R.Ger. C.S. XLIYNr. 32 S. 135 (dingliche Belastung an unbeweglichen Sachen). Näheres imBergrecht.

34 Ygl. unten § 132 I 1.

36 Davon im Wasserrecht.

36 Vgl. oben § 123 Anm. 4 u. 8.