§ 124. Die Regalien und das Grundeigentum.
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Jagdregals ein erhebliches Geltungsgebiet. Vereinzelt begegnetdaneben noch ein Schatzregal. Dagegen hat es keinen Sinn, nochvon einem Wegeregal, einem Forstregal oder einem Deichregal zusprechen, da hier überall die Rechte des Staats sich in Hoheits-rechten erschöpfen 20 . Andererseits liegt auch kein Regal vor,wenn der Staat ein im Grundeigentum enthaltenes Nutzungsrechtauf fiskalischen Grundstücken als besondere Gerechtigkeit behandeltund verleiht 21 .
2. Die gewerblichen Regalien gewähren dem Staat dasausschliefsliche Recht zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit, diean sich geeignet wäre, den Gegenstand eines privaten Gewerbe-betriebes zu bilden. So nach geltendem Reichsreeht das Post-regal und das Telegraphenregal, nach ausländischen Rechten dasTabaksregal und das Branntweinregal, nach früherem Recht auchdas Regal des Salzhandels und des Handels mit Spielkarten undmancherlei Fabrikationsmonopole. Dagegen sollte von einemMünzregal nicht mehr gesprochen werden 22 . Die gewerblichenRegalien entfalten sich nicht auf Kosten des Eigentums, sondernauf Kosten der Freiheit. Sie haben den Inhalt von ausschliefs-lichen Gewerbeberechtigungen und sind im Gewerberecht zu be-handeln.
IV. Verhältnis zum Grundeigentum. Die grund-herrschaftlichen Regalien ziehen, indem sie auf den ihnen uuter-worfenen Grundstücken vom Eigentum getrennte Herrschafts-rechte gewähren, dem Grundeigentum Schranken. Von den ein-zelnen durch die Regalien vermittelten Rechtsbildungen ist ananderer Stelle und namentlich im Bergrecht, im Jagdrecht und imWasserrecht zu handeln. Hier ist mit einigen Worten daraufhinzuweisen, wie sich im allgemeinen die Regalien zum Grund-eigentum verhalten.
20 Die Regalität der „Land- und Heerstrafsen“ besteht nicht mehr, seit-dem die Auffassung der Zölle und Wegeabgaben als „Nutzungsrechte“ vondieser „Art des Staatseigentums“ (vgl. Preufs. L.R. II, 14 § 24 mit § 21, 15§ 1 ff.) -weggefallen ist; oben Anm. 17. Aus demselben Grunde kann man nichtmehr allgemein von der Regalität der öffentlichen Ströme, Häfen und Meeres-ufer (Preufs. L.R. II, 14 § 21 u. 24, 15 § 38), sondern nur noch von der Regali-tät einzelner Wassernutzungen sprechen.
21 Auf derartige Vorgänge suchte der kurhessische Fiskus ein Torfregalzu gründen, das aber vom O.A.G. Kassel verworfen wurde; vgl. B. W. Pfeiffer,Über die Regalität des Torfes, Z. f. I). R. XIII 223 ff., bes. S. 241.
22 Vgl. oben § 107 Anm. 7.
Bindiug, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.
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