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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
sind gewöhnliche Privatrechte, die dem Staate auf Grund einesPrivatrechtstitels zustehen. Sie gewähren dem Staate keinerleiBefugnis, die nicht auch eine Privatperson erwerben könnte.Allerdings sind bezüglich aller Fiskalsachen Privatrechtsherrschaftund staatliches Hoheitsrecht in derselben Hand vereinigt. BeiderleiBefugnisbereiche aber bleiben begrifflich getrennt. So lange nichtdurch Rechtssatz den Privatpersonen der Erwerb gleicher Rechteverwehrt ist, besteht auch dann kein Regal, wenn tatsächlichRechte bestimmter Art nur beim Fiskus Vorkommen. So würde,wenn es im Gebiet eines deutschen Staats nur Staatswaldungenoder nur Staatseisenbahnen gäbe, daraus noch kein Forstregal oderEisenbahnregal folgen.
III. Arten. Die heute noch begegnenden Regalien zerfallenin die beiden Gruppen der grundherrschaftliehen und der gewerb-lichen Regalien 18 .
1. Die grundherrschaftlichen Regalien gewähren demStaate das ausschliefsliche Recht auf gewisse Nutzungen, die ur-sprünglich im Grundeigentum enthalten waren. Diese Nutzungs-befugnisse sind bei der Sonderung der öffentlichen und derprivaten Sachherrschaft weder in die Gebietshoheit aufgenommen,noch dem Privateigentum am Boden einverleibt, sondern eben alsbesondere Berechtigungen von privatrechtlichem Inhalt der Staats-gewalt angegliedert. Zu den grundherrschaftlichen Regalien ge-hören das Bergregal nebst dem Salzregal, das Jagdregal, dasFischereiregal, das Bernsteinregal und verschiedene Wasser-regalien, wie das Flöfsereiregal, das Fährregal und das Mühlen-regal. Gemeinrechtliche Geltung erlangte unter ihnen nur dasBergregal nebst dem Salzregal 19 . Doch waren auch die übrigenRegalien sehr verbreitet und haben noch heute mit Ausnahme des
18 Einem Regal mindestens verwandt ist aufserdem das früher (ins-
besondere auch im Preufs. L.R. II, 16 § 8 ff.) zu den Regalien gerechnete An-eignungsrecht an herrenlosen Grundstücken gebliehen, zumal es zwar nach
Reichsrecht dem Fiskus zusteht (B.G.B. § 928 Abs. 2, E.G. Art. 190), nach
Landesrecht aber auch einer anderen Person gewährt sein kann (E.G. Art. 129);vgl. unten § 127 I. Dagegen ist das Recht auf erblose Verlassenscliaften,das gleichfalls zu den Regalien gezählt wurde (Preufs. L.R. II, 16 § 16 ff.), im
Sinne des B.G.B. ein normales Erbrecht des Fiskus (§ 1936); es kann auch
nach Landesrecht nur einer anderen öffentlichen Verbandsperson zustehen;E.G. Art. 138.
19 Auch dies ist zwar bestritten, folgt aber doch schon aus Aurea Bullac. 9. — Dafs das Mühlenregal nicht gemeinrechtlich ist, sagt die Entscli. desR.Ger. XVIII Nr. 53.