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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 124. Die Regalien und das Grundeigentum.

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Hoheitsrechte überhaupt nicht mehr angewandt und somit auf diefrüher als niedere Regalien bezeichneten Rechte, insoweit nichtauch sie als Hoheitsrechte erkannt wurden, eingeschränkt. Die soverbleibenden Regalien aber unterlagen infolge ihrer Zwischen-stellung zwischen öffentlichem und Privatrecht mancherlei Anfech-tungen. Viele von ihnen sind aus dem geltenden Recht ver-schwunden. Immerhin gehören einzelne wichtige Regalien derGegenwart an 15 . Überdies beruhen manche Erscheinungen derheutigen Grundeigentumsordnung auf der Nachwirkung aufgehobenerRegalien.

II. Begriff. Regalien im Sinne des heutigen Rechts sindnutzbare Rechte, die kraft eines Satzes des öffentlichen Rechtsausschliefslich dem Staate zustehen, während ihr Inhalt an sichals privatrechtliche Befugnis gilt. Sie sind aus besonderen Gründenmit der Staatsgewalt verbunden, ohne dafs sie ihr als begriffs-wesentliche Bestandteile einverleibt wären. Sie beschränken dasEigentum und die Freiheit, ändern aber nichts an der Zugehörig-keit der von ihnen verstaatlichten Befugnisse zum Bereiche desPrivatrechts und können daher die Quelle abgeleiteter Privatrechtevon Einzelpersonen bilden 1G .

Scharf sind heute die Regalien von den staatlichen Hoheits-rechten zu unterscheiden. Die Hoheitsrechte sind begriffs-wesentliche Bestandteile der Staatsgewalt, die der Staat schon aufGrund seines Daseins in Anspruch nimmt. Auch wenn sie inerster Linie finanzieller Natur sind oder nebenbei einen Ver-mögensnutzen gewähren, haben sie heute mit den Regalien nichtsmehr gemein 17 . Ihr Inhalt gehört lediglich dem öffentlichenRecht an, so dafs auch abgeleitete Privatrechte aus ihnen nichthervorgehen können. Wird irgend eine in ihnen enthaltene Be- xfugnis noch auf Grund eines Privatrechtstitels besessen, so erblicken >wir darin ein Überbleibsel der das öffentliche Recht in ein privat-rechtliches Gewand kleidenden patrimonialen Berechtigungen.

Auf der anderen Seite sind die Regalien auch von denfiskalischen Rechten zu sondern. Die fiskalischen Rechte

16 Das B.G.B. läfst nach E.G. Art. 73 die Landesgesetze in Ansehung derRegalien unberührt.

16 Vgl. Preufs. L.R. II, 14 § 26 ft.

17 Darum fällt heute das Recht der Zollerhebung so wenig wie das Be-steuerungsrecht unter den Begriff des Regals. Aber auch die Erhebung vonHafengeldern, Schiffahrtsabgaben, Wege- und Brückengeldern kann nichtmehr, wie im Preufs. L.R. II, 15 § 88 ff., als Regal aufgefafst werden.