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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Durchsetzung von Anforderungen des Gemeinwohls 0 . Dem Grund-eigentum gegenüber wurde die Ausdehnung der Regalität einer-seits durch die Theorie vom dominium eminens des Staats 10 , anderer-seits durch die Lehre vom Rechte des Fiskus an herrenlosenSachen * 11 gefördert.

Da jedoch die Staatsrechtswissenschaft schon im 16. Jahr-hundert dazu überging, als wahren Schlüssel aller staatsrechtlichenKonstruktion den von den Politikern ausgebildeten Begriff derMajestät (summa potestas, Souveränetät) zu betrachten und so-mit das eigentliche Wesen der Staatsgewalt in einer unmittelbarmit dem Dasein des Staats gegebenen, unveräufserlichen und un-teilbaren höchsten Macht zu erblicken, führte die staatsrechtlicheVerwertung der Lehre von den Regalien alsbald zur Scheidungder Regalien in zwei wesensverschiedene Gruppen. Man teilte dieRegalien in die höheren und niederen Regalien, die Regaliamajora oder essentialia und die Regalia minora oder accidentialiaein und rechnete zu jenen die dem Staate seinem Begriffe nachzustehenden, grundsätzlich unveräufserlichen Majestätsrechte oderHoheitsrechte, zu diesen die vom Staate mehr zufällig erworbenenund an Privatpersonen verleihbaren nutzbaren Gerechtsame 12 .Diese Unterscheidung erhielt sich durch die Jahrhunderte undging in das Preufsische Landrecht über 13 . Sie blieb indes un-sicher und unvollkommen. Insbesondere unterstellte man dem Be-griffe der nutzbaren Regalien nicht nur zugleich deren hoheitsrecht-liche Bestandteile, sondern auch reine Hoheitsrechte von überwiegendfinanzieller Bedeutung 14 .

Die neueste Entwicklung brachte eine schärfere Sonde-rung. Der Begriff der Regalien wurde auf die staatlichen

9 Man erfand z. B. ein Scliulregal, um dem Staate die Schulaufsicht zuerobern.

10 Ygl. oben § 120 S. 363 zu Anm 47.

11 Ygl. oben § 102 III 2 S. 38.

12 Die Unterscheidung findet sich bereits in allen oben Anm. 78 angef.Schriften. Vgl. z. B. Rosenthal a. a. 0. concl. 2, Sixtinus I c. 2, C. etB. Carpzov c. 2 § 11 ff., von denen die beiden Letzgenannten ausdrücklichRegalia majora undjura majestatis identifizieren.

13 DieMajestätsrechte werden II, 13 § 516 aufgezählt, dieniederenRegalien II, 14 § 2135 behandelt; in Tit. 15 u. 16 folgen die einzelnen nutz-baren Regalien.

u So wird im Preufs. L.R. zwar das Besteuerungsrecht als Majestäts-recht (II, 13 § 15, 14 § 2 ff.), dagegen dieZollgerechtigkeit (II, 15 § 88 ff.)als nutzbares Regal behandelt.