§ 123. Der Gegenstand des Grundeigentums.
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2. Der innere Bestand des Grundstückes als Gegenstand desEigentums umfafst alle Beziehungen des Grundstücks, die nachder geltenden Rechtsordnung privater Willensherrschaft unter-liegen. Indes hat das deutsche Recht im Laufe der geschicht-lichen Entwicklung gewisse mit Grund und Boden verknüpfteHerrschaftsverhältnisse aus dem Bereiche des Grundeigentumsausgeschieden, ohne sie doch dem Bereiche des Privatrechts zuentziehen. In diesem Sinne wirkte vor allem die Ausbildung dergrundherrschaftlichen Regalien 7 . So entstanden besondere Privat-rechte, die eine dem Grundeigentum nebengeordnete Macht aufdem Grundstücke gewähren. Dahin gehören auch heute mancheausschliefsliche Aneignungsrechte, wie namentlich das Jagd- undFischereirecht. Unter ihnen hat das Jagdrecht die einmal errungeneSelbständigkeit auch durch die moderne Jagdgesetzgebung, die esdem Grundeigentümer als solchem zurückgegeben hat, nicht wiedereingebüfst. Vielmehr erscheint es nunmehr als ein mit dem Grund-eigentum verbundenes besonderes Privatrecht 8 .
III. Erstreckung auf Bestandteile und Zu-behör u n g e n. 1
1. Die Bestandteile des Grundstücks werden vom Grund-eigentum mit umfafst; wesentliche mit Notwendigkeit, andere derRegel nach. Die rechtlich verselbständigten Bestandteile desGrundstücks dagegen fallen auch dann, wenn sie dem Grundeigen-tümer gehören, nicht unter das Grundeigentum 9 .
2. An den Zubehörungen des Grundstücks besteht einbesonderes Eigentum, das auch in der Hand des Grundeigentümersvom Grundeigentum getrennt und somit an den beweglichen Zu-behörsachen Fahrniseigentum bleibt. Allein insoweit, als sieBestandteile des Grundvermögens als des Gegenstandes einer ein-heitlichen Sachherrschaft sind, werden sie vom Grundeigentum mit-ergriffen und teilen dessen rechtliche Schicksale 10 .
7 Vgl. unten § 124 S. 400 ff.
8 Vgl. oben Bd. I 716; Näheres im Jagdreclit. — Im Sinne des B.G.B.§ 96 gilt das Jagdrecht als „Bestandteil des Grundstücks“, d. h. des Grund-vermögens; oben § 106 S. 87—88.
• 9 Vgl. oben § 103 III.
10 Daher können sie durch Auflassung und Eintragung und im Falle derZwangsversteigerung durch Zuschlag übereignet werden; unten § 131 Anm. 9bis 11.