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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

1. Der äufsere Bestand des Grundstückes wird durchdessen räumliche Grenzen gegen andere Grundstücke bestimmt.Innerhalb dieser Grenzen erstreckt sich das Recht des Eigentümersnicht nur auf die Oberfläche einschliefslich der Privat ge Wässer 2 3 ,sondern auch auf den Raum über und unter der Erde 8 . Dochschliefst das deutsche Recht die dem Bergrecht unterworfenenBestandteile des unterirdischen Grundstückskörpers vom Grund-eigentum aus 4 . Im übrigen ist die römischrechtlicke Anschauungdurchgedrungen, dafs das Grundeigentum nach oben und untenins Grenzenlose reicht 5 . Auch das B.G.B. setzt in beiden Rich-tungen dem Eigentum als solchem keine Grenzen, entzieht ihmjedoch jenseits der Grenzen, innerhalb deren ein vernünftigesInteresse des Eigentümers an der ausschliefslichen Beherrschungdes Raumes über und unter der Oberfläche besteht, den prak-tischen Inhalt. Denn es bestimmt, dafs der Eigentümer Ein-wirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefevorgenommen werden, dafs er an der Ausschliefsung keinInteresse hat 6 * .

2 Vgl. R.Ger. XII Nr. 45, XXXV Nr. 45; Seuff. XXI Nr. 12, XXII Nr. 11,XXIII Nr. 207, XXXIII Nr. 2, XXXIV Nr. 92 u. 267. Näheres im Wasser-recht.

3 Das B.G.B. § 905 sagt:auf den Raum über der Oberfläche und aufden Erdkörper unter der Oberfläche. Allein auch eine unterirdische Höhlefällt unter das Grundeigentum; R.Ger. XXVIII Nr. 34. Ebenso unterirdischesWasser; R.Ger. XVI Nr. 54, XXVII Nr. 81, XXXV Nr. 41; Code civ. Art. 640,A.G. z. B.G.B. f. Elsafs-Lothr. § 57, Birkenfeld § 22; Schweiz. Entw. § 669.

4 Davon im Bergrechte. Nicht dem Grundeigentümer gehört auch nachrömischem wie nach deutschem Rechte der Schatz; vgl. unten § 132. Er ist

aber eine besondere bewegliche Sache, die nach dem Untergange des einst-mals an ihr begründet gewesenen Eigentums nicht Grundstücksbestandteil,sondern herrenlos geworden ist.

6 Preufs. L.R. I, 8 § 32; Code civ. Art. 552; Österr. Gb. § 297; Sächs.Gb. § 218; Windscheid § 139 Anm. 3; Wächter, Württ. P.R. II § 37Anm. 3-4; Roth III § 230 Anm. 2122; Förster-Eccius § 168 Anm. 30u. 45; Zachariae-Crome I 487; Ran da I 14 ff. u. 57 ff.; E. S eliling, DieRechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers entzogenenMineralien, Leipzig 1904, S. 22 ff. Über Entw. I § 849 vgl. Gierke, Entw.S. 101 ff. Anders Bündner Gb. § 185 u. Schweiz. Entw. § 669.

6 B.G.B. § 905. Er mufs also z. B. dulden, dafs Luftschiffer, Brief-

tauben usw. den Luftraum durchqueren, unter Umständen auch Drähte durchihn gespannt werden, dafs Tunnel in gehöriger Tiefe durch den Grundstücks-körper gebohrt, Höhlen betreten werden usw. Vgl. Ivuntze, Die Kojen-genossenschaft und das Geschofseigentum, Leipzig 1888, S. 60 ff.; Jhering,Jahrb. f. D. VI 89 ff; Dernburg, Pand. I § 198 Anm. 4; Planck zu § 905.