§ 123. Der Gegenstand des Grundeigentums.
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Befugnisse zu. Dies aber ist echter Gemeinschaftsbereich, in demdie Personeneinheit waltet. Iu welcher Art und Stärke sich diekollektive Einheit der Rechts- und Willensträgerschaft nach aufsenund nach innen betätigt, das hängt von der Beschaffenheit derpersonenrechtlichen Gemeinschaft ab. Somit empfängt also auchdie Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand ihre nähere Aus-gestaltung nicht vom Sachenrecht, sondern vom Personenrecht 78 .Hier ist nur darauf hinzuweisen, wie die sozialrechtliche Um-bildung des individualrechtlichen Eigentums durch familienrecht-liche, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Gemeinschafts-ordnung nicht erfolgen könnte, wenn ihr nicht der deutschrecht-liche Eigentumsbegriff entgegenkäme 79 .
Zweiter Titel.
Das Grundeigentum.
§ 123. Der Gegenstand des Grundeigentums.
I. Überhaupt. Gegenstand des Grundeigentums sind dieGrundstücke als körperliche Einzelsachen. Aufserdem unterliegtdas Eigentum an unkörperlichen Sachen insoweit, als diese denGrundstücken gleichgestellt sind, den für das Grundeigentumgeltenden Regeln 1 .
II. Umfang. Das Grundeigentum ergreift das Grundstückin seiner Totalität, somit in seinem gesamten äufseren und innerenBestände.
78 Hiervon war oben Bd. I 682 ff. die Rede. Das Nähere gehört in dieLehre von den einzelnen Gemeinschaften.
19 Auch gegenüber dem B.G.B. freilich sind schon wieder mancherleiromanisierende Versuche unternommen, behufs Durchführung des streng indi-vidualistischen Eigentumsbegriffes die gesamte Hand wegzudeuten und überallmit einem Miteigentum zu ideellen Teilen auszukommen, dessen Eigentümlich-keiten nur in Verfügungsbeschränkungen bestehen. So von Joerges in derAbhandlung über Miteigentum und gesamte Hand (oben Anm. 1). Ebenso vonNagler, Sachs. Areh. f. b. R. X 695. Am gründlichsten aber neuestens vonBinder, Die Rechtsstellung des Erben, Bd. III (1905) S. 6 ff., der auf reinatomistischer Basis, die er als logisches Postulat ansieht, nicht nur bei derErbengemeinschaft, sondern bei allen Gesamthandsverhältnissen mit jeder sub-jektiven wie objektiven Einheit aufzuräumen unternimmt. Versuche mit un-tauglichen Mitteln!
1 So an liegenschaftliclien Gerechtigkeiten und an Bahneinheiten. Nachdem Schweiz. Entw. § 658 ist das Eigentum an den selbständigen Gerechtig-keiten „Grundeigentum“.