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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
die Anteile entweder überhaupt nicht 75 oder nur in Verbindung miteinem einseitigen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft 76 .Somit deckt sich der sachenrechtliche Gehalt der Anteile niemalsmit dem Eigentum. Was in Ansehung des gemeinschaftlichenVermögens als eines Ganzen in gesonderte Einzelbereiche zerlegtist, das ist niemals die Vermögensherrschaft als Vollrecht. Nochweniger aber läfst sich das gemeinschaftliche Eigentum an deneinzelnen unbeweglichen und beweglichen Sachen nach Art desMiteigentums in Bruchteilsrechte zerfallen, deren jedes ein fürsich bestehendes Sacheigentum wäre. Und ebensowenig ist aufirgend ein gemeinschaftliches Recht an einem unkörperlichenEinzelgegenstande der Begriff eines Mitrechts nach Bruchteilenanwendbar 77 .
Vielmehr bleibt, was immer an Sachherrschaft zu Sonderrechtaufgeteilt sein mag, die oberste Sachherrschaft in dem un-geteilten Gesamt recht beschlossen, dessen einheitliches Sub-jekt die Teilhaber in ihrer personenrechtlichen Verbundenheit sind.Ben Gemeinem zu gesamter Hand steht das Gemeinschafts-vermögen im Ganzen und jedes darin enthaltene Eigentum odersonstige Recht vorbehaltlich der zu Sonderrecht abgezweigten
vererbt; liinterläfst er Abkömmlinge, so treten diese an seine Stelle; sonstwächst der erledigte Anteil den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingenund in Ermangelung solcher dem überlebenden Ehegatten an; § 1490. DieAnteile am Gesellschaftsvermögen sind nach der gesetzlichen Regel, wenn dieAuflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters wegbedungenist, unvererblich; auch jeder Anspruch des Erben auf eine Abfindung kannwegbedungen sein, wie dies bei. nicht rechtsfähigen Vereinen sogar die Regelbildet; Gierke a. a. 0. S. 33 ff.
78 Oben Bd. I 681 Anm. 87; B.G.B. § 719, 1442.
76 Oben Bd. I 681 Anm. 88. Bei der Erbengemeinschaft kann auch nachB.G.B. § 2042—2045 jeder Miterbe stets die Auseinandersetzung verlangen, so-weit nicht ein Aufschub durch eine noch waltende Unbestimmtheit der Erb-teile bedingt oder von einem anderen Miterben aus einem zulässigen Grundebegehrt wird; doch kann hier der Ausschlufs oder eine Beschränkung desTeilungsanspruches mit gleicher Wirkung, wie bei der Gemeinschaft nachBruchteilen (oben Anm. 50—51), nicht nur unter den Miterben vereinbart,sondern auch für den ganzen Nachlafs oder einzelne Nachlafsgegenstände vomErblasser letztwillig angeordnet werden; eine derartige letztwillige Verfügungist aber nur für ein Menschenalter (30 Jahre oder Eintritt eines Ereignisses inder Person eines Miterben oder Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge oderAnfall eines angeordneten Vermächtnisses) wirksam.
77 Daher erscheinen bei dem Eigentum und anderen Rechten an Grund-stücken die Anteile niemals im Grundbuch; oben § 118 Anm. 60. Die Ein-tragung von Bruchteilen würde das Grundbuch unrichtig machen.