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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 122. Das gemeinschaftliche Eigentum.

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sonderrechtlichen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung anden Nutzungen oder an der Verwaltung gewähren und somitschon während des Bestandes der Gemeinschaft wirksam sind 69 ,nehmen sie doch immer nur einen Teilinhalt der Sachherrschaft in sichauf. Ihrer Zuständigkeit nach sind sie nicht freie, sondern gebundeneVermögensrechte. Bei den strengen Formen der gesamten Hand sindsie schlechthin der Verfügung entzogen und somit unveräufser-lich 70 . Bei anderen Gemeinschaftsformen kann zwar jeder Teil-haber über seinen Anteil am Vermögensganzen beschränkt oderunbeschränkt verfügen 71 , die Anteile an den einzelnen Vermögens-gegenständen aber sind auch hier jeder Verfügung unzugäng-lich 72 . Ebenso ist die Pfändung der Anteile entweder überhauptoder, falls die Anteile am Ganzen pfändbar sind, hinsichtlich derAnteile an den einzelnen Vermögensgegenständen ausgeschlossen 78 .Bei manchen Gemeinschaftsformen sind die Anteile unvererblichoder nur beschränkt vererblich 74 . Einen Teilungsanspruch gewähren

scliaftlichen Anspruchs für den Fall der Auflösung oder des Ausscheidensoder für beide Fälle, so dafs die Anteile überhaupt unwirksam werden; diesgeschieht vielfach bei nicht rechtsfähigen Vereinen; vgl. Gierke a. a. 0.S. 32 ff.

69 Oben Bd. I 678 Anm. 73 (für die offene Handelsgesellschaft jetzt Il.G.B.§ 121). Bei der Erbengemeinschaft gewährt der Anteil nach B.G.B. § 2038einen Anspruch auf einen entsprechenden Bruchteil der Früchte; doch kanndie Fruchtteilung erst bei der Auseinandersetzung und nur, wenn diese auflänger als ein Jahr ausgeschlossen ist, jährliche Teilung des Reinertrages ver-langt werden.

70 Oben Bd. I 679 Anm. 8081; B.G.B. § 719, 1442.

71 Oben Bd. I 680 Anm. 82. Freier Verfügung, die nur durch ein ding-liches Vorkaufsrecht der Miterben beschränkt ist, unterliegt nach dem B.G.B.der Anteil des Miterben am Nachlafs; § 2033 Abs. 1, § 2034 ff.

72 So bei der Erbengemeinschaft nach B.G.B. § 2033 Abs. 2. Gleichesgilt bei der Reederei und jeder Gesellschaft mit veräußerlichen Anteilen.

73 Vgl. C.Pr.O. § 858860. Dafs der Anteil am Ganzen pfändbar, derAnteil an den einzelnen Gegenständen unpfändbar ist, gilt nach ausdrücklicherVorschrift für das Gesellschaftsvermögen und nach Auflösung der Gemein-schaft für das eheliche Gesamtgut. Unpfändbar ist der Anteil am Gesamtgutwährend des Bestandes der Gemeinschaft. Unpfändbar sind auch die Anteileam Vermögen der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft;zum Ersatz dient Il.G.B. § 135.

74 Oben Bd. I 680 ff. Anm. 8486. Nicht zum Nachlafs gehört nach demB.G.B. der Anteil des erstversterbenden Ehegatten am Gesamtgut der all-gemeinen Gütergemeinschaft (und im Falle vereinbarter Fortsetzung der Güter-gemeinschaft auch der Fahrnisgemeinschaft) bei beerbter Ehe; vielmehr rückendie Abkömmlinge in die Gemeinschaft ein; § 1483. Ebenso wird der Anteileines Abkömmlings am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht