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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
den einzelnen Gegenstände 68 . Allein in keinem Falle zerlegen siedie Sachkerrschaft der Zuständigkeit nach in gesonderte Einzel-bereiclie. Ihrem Umfange nach können sie vorläufig unbestimmtoder quotenmäfsig nach festen oder wechselnden Bruchteilen be-stimmt sein 64 . Immer jedoch sind sie innig verwoben mit derMitträgerschaft des ungeteilten Gesamtrechts, das ihren Gegen-stand in einheitlicher Weise der Gesamtheit der Teilhaber zueigen macht 65 . Darum entspricht es ihrer Struktur, dafs sie be-fähigt sind, von Rechts wegen beim Wegfall anderer Anteile sichdurch Anwachsung zu erweitern, ebenso aber beim Hinzutrittneuer Anteile sich durch Abwachsung zu verengern 86 . Ihrem In-halte nach gewähren sie hinsichtlich der Substanz des gemein-schaftlichen Gegenstandes stets nur eine Anwartschaft, indem siefür den Fall der Lösung des Bandes [entweder als Realanteileeinen Naturalteil oder als Wertanteile eine Geldabfindung in Aus-sicht stellen 67 . Häufig erschöpfen sie sich in dem anwartschaft-lichen Anspruch und sind somit während des Bestandes der Ge-meinschaft stillgestellt 68 . Aber auch wenn sie aulVerdem einen
68 Oben Bd. I 678 Anm. 74. Das B.G.B. statuiert ausdrücklich nebenden Anteilen am Gesellsckaftsvermögen, am Gesamtgut und am Nachlaß An-teile an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen; § 719, 1442, 2038Abs. 2.
64 Oben Bd. I 679 Anm. 76—78. Dafs auch die Erbengemeinschaft durchdie Verknüpfung mit einer Ausgleichsgemeinschaft unter gesetzlichen Miterbennach den Vorschriften des B.G.B. eine Gemeinschaft mit veränderlichen Quotenwird, zeigt Heymann, Jahrb. f. D. XLII 459 ff.; vgl. Strolial, Erbr. II 85,93 Anm. 11 i.
66 Auch die festen Quoten bei der Reederei, der alten Gewerkschaft,manchen Agrargemeinschaften und der regelmäfsigen Erbengemeinschaft be-gründen daher keine „Gemeinschaft! nach Bruchteilen“ und kein „Miteigentum“im Sinne des B.G.B. § 741 u. § 1008.
66 Oben Bd. I 680 Anm. 83—85; B.G.B. § 738, 1490, 1491 Abs. 4, 1935,2094; dazu über das dem Anwachsungsrecht notwendig entsprechende Ah-wachsungsrecht bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der Handels-gesellschaft und dem nicht rechtsfähigen Verein Gierke, Vereine ohne Rechts-fähigkeit S. 24 ff.
67 Oben Bd. I 679 Anm. 5. Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtsgeht mangels anderer Abrede der Anspruch im Falle der Auflösung grund-sätzlich auf einen Naturalteil (B.G.B. § 731 mit § 752), dagegen im Falle desAusscheidens auf Wertahfindung in Geld (§ 738).
68 Oben Bd. I 678 Anm. 72. Solche schlummernde Anteile sind nachdem B.G.B. nicht nur die Anteile am ehelichen Gesamtgut, sondern mangelsanderer Abrede auch die Anteile am Gesellschaftsvermögen; § 721, 722. —Möglich ist aber bei der Gesellschaft auch die Wegbedingung jedes anwart-