§ 122. Das gemeinschaftliche Eigentum.
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vorbehaltenen Rechtsgebieten auch Neubildungen abweichender Artzugelassen werden 62 . Hier überall sind die Gemeiner in ihrerVerbundenheit zur Persoueneinlieit das Subjekt einer ungeteiltenSachherrschaft, die regelmäfsig ein Sonder vermögen als Ganzes,mit ihm aber zugleich alle ihm jeweilig zugehörigen einzelnen Ver-mögensgegenstände ergreift. Somit besteht hier eine gemeinschaft-liche Sachherrschaft zu gesamter Hand. Sie erscheint insoweit,als sie sich auf ein Vermögensganzes richtet, als eine gesamt-händige Vermögensherrschaft, die im Sinne des deutschen Rechtsals gesainthändiges Eigentum an einer unkörperlichen Gesamt-sache vorgestellt werden kann. An den ihr unterworfenen körper-lichen Einzelsachen stellt sie sich als gesamthändiges Eigentum imtechnischen Sinne, an den einzelnen unkörperlichen Gegenständenals ein entsprechendes gesamthändiges Vollrecht dar.
Den Gemeinem stehen auch hier A n t e i 1 e zu, die ein demGesamtrecht gegenüber selbständiges Sonderrecht von sachenrecht-lichem Gehalt gewähren. Sie ergreifen, wenn den Gegenstand derGemeinschaft ein Sondervermögen bildet, zunächst das Vermögenals Ganzes, mittelbar jedoch zugleich alle ihm jeweilig angehören-
gemeinden und ähnliche Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungenan land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, Brauhäusernoder ähnlichen Anlagen berechtigt sind, das bisherige Beeilt auch für denFall aufrecht erhalten, dafs sie keine juristischen Personen sind; dann abersind sie regelmäfsig Eigentumsgemeinschaften zur gesamten Hand; oben Bd. I673 Anm. 45. Allgemein sichert E.G. Art. 181 Abs. 2 den Fortbestand desbisherigen Rechts, wenn das Eigentum an einer Sache Mehreren nicht nachBruchteilen zusteht. Dies gilt z. B. für adlige Ganerbschaften und bäuerlicheGemeinderschaften; oben Bd. I 670 Anm. 34. Auch das nachbarliche gemein-schaftliche Eigentum an Scheidemauern und anderen zum Vorteil beiderGrundstücke dienenden Grenzeinrichtungen, bei denen das geltende Recht all-gemein den Teilufegsanspruch ausschliefst (Roth, D.P.R. III § 232 Anm. 80,Dernburg, Preufs. P.R. I § 224 Anm. 1, Z achariae-Crome § 182, Köhler,Ges.Abh. S. 167 ft'., Ran da § 9 Anm. 59), bleibt seiner Zuständigkeit nach vomB.G.B., das in § 921 u. 922 nur die Nutzungsgemeinschaft regelt, unberührt.Es könnte daher als gemeinschaftliches Eigentum zur gesamten Hand fort-bestelien. Doch fassen es mehrere A.G. als Miteigentum auf und setzen anStelle der Unteilbarkeit die Belastung des gemeinschaftlichen Grundstücks miteiner Grunddienstbarkeit zugunsten der anderen Grundstücke, kraft deren dieBenutzung zu den bisherigen Zwecken gesichert bleibt; Bayr. Uberg.G. Art. 43,Liegenschaftsges. f. d. Pfalz Art. 21, A.G. f. Hess. Art. 139, Birkenfeld § 42,Brem. § 25, Els.-Lothr. § 76.
62 So an hochadligen Hausgütern, Stammgütern, Lehen (Gesamtbelehnung),im Bergwerk (Gewerkschaften älterer Art), im Wasserrecht usw.