Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
388
Einzelbild herunterladen
 

388

Drittes Kapitel. Das Eigentum.

auf die Zuständigkeit des Eigentums selbst erstreckt. Dies istnach dem B.G.B. bei drei Arten von Gemeinschaftsverhältnissender Fall, die es zwar nicht einem Gattungsbegriff unterstellt, aberin einen Gegensatz zu dem Begriff der Gemeinschaft nach Bruch-teilen stellt: bei der ehelichen Gütergemeinschaft und der ihr ent-stammenden fortgesetzten Gütergemeinschaft in Ansehung desGesamtguts 64 ; bei der Erbengemeinschaft in Ansehung des Nach-lasses 66 ; bei der Gesellschaft in Ansehung des Gesellschafts-vermögens 56 und folge weise auch bei dem nicht rechtsfähigenVerein in Ansehung des Vereinsvermögens 67 . Dazu tritt die beider offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft be-stehende Gemeinschaft in Ansehung des Handelsgesellschafts-vermögens 58 , für die das neue H.G.B. die Zugehörigkeit zu denGemeinschaften zur gesamten Hand durch die Verweisung auf dasGesellschaftsrecht des B.G.B. aufser Zweifel gestellt, zugleich aberein Mehr von gesamter Hand durch seine Sondervorschriften ge-sichert hat 69 . Eine reichsrechtlich geregelte eigenartige Form derEigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand ist ferner die Reedereigeblieben 60 . Aufserdem können kraft Landesrechts ältere Eigentums-gemeinschaften zu gesamter Hand fortbestelien 01 uud auf den

54 B.G.B. § 1438, 1442 ff., 1485 ff., 1519, 1549. Hier herrschte auch bisherüberwiegend, wennschon in sehr verschiedenartiger Durchführung, das Prinzipder Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand; oben Bd. I 670 Anm. 30und 31.

55 B.G.B. § 2032 ff. Bisher galt hier das Prinzip der gesamten Hand impreufsischen, nicht aber im gemeinen Beeilt; oben Bd. I 670 Anm. 30.

86 B.G.B. § 718 ff.; R.Ger. LVI Nr. 53. Bisher erzeugte der bürgerlicheGesellschaftsvertrag nur nach preufs. Recht und einigen anderen Landesgesetzen,nicht aber nach gemeinem Recht ohne weiteres eine Eigentumsgemeinschaftzur gesamten Hand, konnte jedoch auch nach gemeinem Recht durch be-sondere Abrede eine entsprechende Umbildung erfahren; oben Bd. I 672Anm. 4043.

67 Durch B.G.B. § 54 wird jetzt dessen Konstruktion als eines den je-weiligen Mitgliedern zu gesamter Hand zustehenden Sondervermögens er-zwungen; vgl, Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit, 2. Aufl. S. 21 ff.

88 Oben Bd. I § 80 Anm. 3537. Dagegen ist das Vermögen der Kom-manditgesellschaft auf Aktien, das dort in Anm. 38 einhezogen ist, inzwischendurch das neue H.G.B. zu einem in Anteile zerlegten Körperschaftsvermögenerhoben; Gierke, Holtzendorff-Kohler Encykl. I 961.

89 Vgl. Gierke, Handelsgesellschaftsrecht und bürgerliches Recht, Arch.f. b. R. XIX 114 ff.

60 Oben Bd. I § 80 Anm. 39; Gierke, Holtzendorff-Kohler Encykl.S. 1009 ff.

61 In vollem Umfänge wird durch E.G. Art. 164 für bestehende Real-