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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 122. Das gemeinschaftliche Eigentum.

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Vereinbarung, durch clie das Recht des Teilhabers, die Aufhebungder Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit aus-geschlossen oder eingeschränkt wird, grundsätzlich als gültig an,wahrt aber in jedem Falle jedem Teilhaber das unverzichtbareRecht, aus einem wichtigen Grunde trotzdem jederzeit die Auf-hebung der Gemeinschaft zu fordern 50 . Die Vereinbarung hatdingliche Kraft 61 . So ist eine Ausgestaltung des Miteigentumsmöglich, bei der die Gemeinschaft zur gesamten Hand nicht alsblofse Verwaltungsgemeinschaft erscheint, sondern sachenrechtlichenStoff in sieh aufnimmt. Allein so lange das Eigentum selbst aus-schliefslich in die gesonderten Teilbereiche verlegt und alle Ge-bundenheit in die Form begrenzter dinglicher Rechte gegossen wird,liegt immer noch Miteigentum nach Bruchteilen vor. Eine derartigeKonstruktion erzwingt das B.G.B. bei allen deutschrechtlichenEigentumsgemeinschaften, die unter seiner Herrschaft begründetwerden und nicht durch besondere Vorschriften dagegen geschütztsind 62 . Darum w r ird, falls der Gegenstand ein Grundstück ist, imGrundbuehe das Eigentum den einzelnen Teilhabern nach Bruch-teilen zugeschrieben, das dingliche Gesamtrecht aber als Belastungder Anteile eingetragen 53 .

Dagegen liegt eine Eigentumsgemeinschaft zur ge-samten Hand vor, sobald der ungesonderte Gesamtbereich sich

60 B.G.B. 749 Abs. 23. Die Vereinbarung des Teilungsausschlusses aufZeit tritt im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers aufser Kraft; § 750.

51 B.G.B. § 751. Sie bindet indes nicht den Gläubiger, der kraft einesPfandrechtes an dem Anteile eines Miteigentümers nach Eintritt der Verkaufs-berechtigung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt; § 1258 Abs. 2. Ebenso-wenig den Pfändungspfandgläubiger und den Konkursverwalter; §751, Ivonk.O.§ 14. Handelt es sich um Miteigentum an einem Grundstücke, so hängt diedingliche Wirkung der Vereinbarung von der Eintragung ins Grundbuch ab;B.G.B. § 1010. Dingliche Kraft des Teilungsausschlufsvertrages ist auch nachgern., preufs. u. französ. R. anzunehmen. Dagegen können nach Osterr. u.Sachs. Gb. a. a. 0. nicht einmal die Erben gebunden werden.

62 Durch E.G. Art. 131 wird auch die Landesgesetzgebung, falls sie dieNeuentstehung von Stockwerkseigentum zuläfst, gezwungen, dieses als Mit-eigentum mit dinglicher Regelung der Benutzung und Ausschlufs des Teilungs-anspruches zu konstruieren; sie kann aber den Ausschlufs des Teilungs-anspruches von jeder Schranke befreien und mit unbedingter Wirksamkeitauch den Gläubigern gegenüber ausstatten. Eine Umwandlung des bestehendenStockwerkseigentums in ein derartiges Miteigentum hat in Bayern statt-gefunden; Übergangsges. v. 9. Juli 1899 Art. 42, Liegenschaftsges. für die Pfalzv. 1. Juli 1898 Art. 20. Vgl. oben § 103 Anm. 26.

63 B.G.B. § 1010. Vgl. oben Anm. 39 u. 51.

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