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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Das Miteigentum ist reell tsgesckäftlicher Abwandlungeniin Sinne einer stärkeren Annäherung an Gemeinschaftseigentumfähig. Durch dinglichen Vertrag kann für die Verwaltung undBenutzung der Sache eine bindende Ordnung festgesetzt werden,die das Sonderrecht des einzelnen Teilhabers über das gesetzlicheMafs hinaus einschränkt 43 . Auch eine dingliche Belastung dergemeinschaftlichen Sache zugunsten eines Miteigentümers ist mög-lich 44 . Ebenso kann der Anteil eines Miteigentümers zugunsten deranderen Miteigentümer dinglich belastet werden 46 . Auf diese Weisevermag der Vertrag auch die Verfügung desEinzelnen über seinen An-teil zu beschränken 4ß . Insbesondere aber unterliegt das gesetzlicheRecht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaftzu verlangen, vertragsmäfsiger Abänderung. Während das römischeRecht nur einen zeitweiligen Aufschub der Teilungsklage als zu-lässig betrachtet 47 , blieh in Deutschland die Anschauung lebendig,dafs auch der völlige Ausschlufs des Teilungsanspruches wirksambedungen werden könne 48 . Die meisten Gesetzbücher gestattenrechtsgeschäftliche Festsetzungen der Unauflöslichkeit nur aufZeit 49 . Das B.G.B. schlägt einen Mittelweg ein. Es erkennt jede
43 Vgl. oben Anm. 39. Auch das ohne Zustimmung nicht entzielibareSonderrecht auf einen Bruchteil der Nutzungen kann mit dinglicher Wirkung-wegbedungen werden. — Ob schon nach gemeinem Recht die Vereinbarungeiner bestimmten Benutzungsart dingliche Kraft haben kann, ist bestritten;dafür z. B. Kollier, Ges.Abh. S. 183 if., dawider Rümelin a. a. 0. S. 51.
44 B.G.B. § 1009 Abs. 1. Vgl. Sachs. Gb. § 571.
46 Oben § 103 Anm. 41.
46 So ist z. B. auch fernerhin, obschon das gesetzliche Vorkaufsrechtder Miteigentümer weggefallen ist (oben Anm. 41), beim Miteigentum an einemGrundstücke die vertragsmäfsige Begründung eines gegenseitigen dinglichen Vor-kaufsrechtes möglich.
47 Windscheid § 449 Anm. 14; Randa § 9 Anm. 5; Roth III 155.
48 Vgl. z. B. Estor § 1872 u. 4791; Crellius, De communione necessariaet indissolubili, Diss. 80 p. 1582 ff. § 6—7; Leyser, Spec. 186 m. 1—3, Spec.669 m. 22; Stobbe b. Lehmann II § 98 Anm. 8; Seuff. VIII Nr. 11, XXIIINr. 109.
49 So das Österr. Gb. § 831—832; vgl. Randa I 247. Der Code civ.Art. 815 begrenzt den Zeitraum, für den der Teilungsanspruch ausgeschlossenwerden kann, auf 5 Jahre; vgl. Zachariae h. Crome § 181 Anm. 19—21.Nach dem Sachs. Gl). § 338 wirkt der Verzicht höchstens auf 20 Jahre. DerCod. civ. Ital. Art. 681 gestattet Festsetzung der Unteilbarkeit für 10 Jahre,gewährt aber dem Richter stets die Befugnis auch vorzeitiger Aufhebung. —Vielfach wird auch für das preufs. R. die Unzulässigkeit der Abrede immer-währender Unteilbarkeit behauptet; so Koch, Komm, zu § 75 L.R. I, 17,Roth a. a. O. Anm. 31, Randa a. a. 0. Anm. 61; vgl. aber Dernburg, Preufs.P.R. I § 224 Anm. 2.