§ 122. Das gemeinschaftliche Eigentum.
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zu einer Personeneinheit; sie bindet die Herrschaftsbereiche dereinzelnen Miteigentümer durch Einschränkungen und Belastungen,die mit dinglicher Wirkung ausgestattet sind und so in dasSachenrecht übergreifen 89 . Man wird nicht umhin können, einesolche Gemeinschaft im Gegensätze zur römischen Kommunion alsGemeinschaft zur gesamten Hand zu bezeichnen 40 . Allein eineEigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand ist sie nicht. Viel-mehr bleibt sie eine hlofse Verwaltungsgemeinschaft 41 , die an derZuständigkeit des Eigentums nichts ändert und daher das Allein-eigentum, der einzelnen Teileigentümer begrifflich unversehrt läfst 42 .
39 Die gehörige Feststellung einer Verwaltungsordnung wirkt auch fürund wider die Sondernachfolger; § 746. Ebenso geht der Anspruch jedesTeilhabers, dafs bei Aufhebung der Gemeinschaft eine aus den anteilig zutragenden Lasten und Kosten herrührende Gesamtschuld aus dem gemeinschaft-lichen Gegenstände berichtigt werde, auch gegen die Sondernachfolger; § 755.Desgleichen der Anspruch eines Teilhabers, bei Aufhebung der Gemeinschaftdie Berichtigung einer auf die Gemeinschaft gegründeten Forderung gegeneinen anderen Teilhaber aus dessen Teil zu fordern; § 756. Kur ist, wenn essich um Miteigentum an einem Grundstücke handelt, die dingliche Wirkungstets durch Eintragung ins Grundbuch bedingt; § 1010.
40 Vgl. oben Bd. 1 673.
41 Auf die Verfügung erstreckt sie sich nicht. Zur Verfügung über dasSachganze sind nur Alle zusammen befugt; § 746. Auch eine wesentliche Ver-änderung der Sache kann nicht beschlossen oder verlangt werden; § 745 Abs. 2.Die Verfügung über seinen Anteil steht jedem Teilhaber für sich zu; § 746.Der Anteil ist daher auch pfändbar. Die Gemeinschaft ihrerseits kann überdie Anteile nicht verfügen und daher auch das Recht jedes Teilhabers aufeinen seinem Anteile entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht beein-trächtigen; § 743, 745 Abs. 2. Gesetzliche Einschränkungen der Verfügungs-macht über den Anteil sind dem B.G.B. unbekannt; insbesondere hat es dasfrüher sehr verbreitete und vom Preufs. L.R. festgehaltene Näherrecht derMiteigentümer nicht aufgenommen; vgl. unten § 153 IV.
42 Das Übergewicht des Sonderrechts über das Gesamtrecht äufsert sicham kräftigsten darin, dafs jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Ge-meinschaft und damit Umwandlung seines Bruchteilseigentums in Sondereigen-tum an einem entsprechenden Bealteil der Sache verlangen kann; B.G.B. § 749Abs. 1. Der Teilungsanspruch des Miteigentümers geht grundsätzlich aufEigentumserwerb an einem Naturalteil; nur wenn die Teilung in Natur aus-geschlossen ist, tritt ein entsprechender Wertteil an die Stelle; § 752 ff. — Be-steht an einem Miteigentumsanteil Niefsbrauch oder Fanstpfandrecht, so übtder Niefshraucher oder Pfandgläubiger die Rechte des Teilhabers in der Ver-waltungsgemeinschaft aus; die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von ihmund dem Miteigentümer gemeinschaftlich, jedoch vom Pfandgläubiger nachEintritt der Verkaufsberechtigung auch einseitig verlangt werden; mit der Auf-hebung wird das, was an die Stelle des Anteils tritt, Gegenstand des Niefs-brauchs oder Pfandrechts; § 1066, 1258.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Priyatrecht. II. 25