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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
später die naturrechtliche persona moralis einführte 8 . Mit demdominium plurium in soliduni gab man dem richtigen GedankenAusdruck, dafs hier das Recht jedes Teilhabers sich nicht in einemgesonderten Anteile erschöpfe, sondern das Sach ganze ergreife 9 .Allein unter dem Joche des römischen Eigentumsbegriffes verirrteman sich zu der widerspruchsvollen Annahme eines vollen undausschliefslichen Herrschaftsrechtes Mehrerer an demselben Gegen-stände. Durch die Auffassung der Gesamteigentümer als Kollektiv-person brachte man den richtigen Gedanken zur Geltung, dafshier eine personenrechtliche Verbundenheit der Teilhaber einigendwirke 10 . Allein indem man den verschwimmenden naturrechtlichenBegriff der persona moralis verwandte, warf man Genossenschaftund gesamte Hand durcheinander, verlor jeden festen Mafsftab fürdie Grenzziehung zwischen einheitlichem und vielheitlichem Be-reich und wurde schliefslich wiederum dahin gedrängt, entwederdie Einzelnen zugunsten einer juristischen Person zu enteignen 11
8 Vielfach verband man die Vorstellung der Personeneinheit mit der dessolidarischen Miteigentums; so z. B. G. L. Boehmer, Obs. jur. feud., Gött.1767 (ed. nova 1787), obs. 8 p. 214 11'., Lange a. a. 0. S. 184, Runde § 603,Danz VI 384, 402, 412. Oft aber wurde die Annahme, dafs die Gemeinereine moralische Person bilden, auch selbständig verwertet, um deutschrecht-liche Eigentumsgemeinschaften zu erklären; vgl. Wolff, Inst. § 191 ft'., 330 ff.,Nettelbladt, Syst. nat. § 222 ff., Weyer, De comnmnione bonorum interconjuges, Lemgov. 1739, I, 17 § 2, Kind, Qu. for. I c. 4 p. 41, Eichhorn§ 168. Kreittmayr trug sie in das Bayr. L.R. II c. 2 § 16 Nr. 1—4 hin-ein, während er das dominium plurium in solidum ausdrücklich als „unmöglich“und „blofse Chimäre“ verwirft. Sie findet sich auch im Preufs. A.L.R. I, 8 § 18u. im Österr. Gb. § 361.
9 I-Iieraus erklärte man namentlich den Ausschlufs der Teilungsklage, denMangel einer Verfügungsgewalt des Teilhabers oder deren Beschränkung durchNäherrechte der Genossen und die Geltung des Konsolidationsprinzips. Vgl.bes. die Stellen b. Duncker a. a. 0. S. 5 ff., sowie Westplial II 19—20,Putter, Eiern, j. Germ. § 362.
10 Vgl. oben Bd. I 461 ff. u. 662 ff. Neben den einzelnen sachenrecht-lichen Wirkungen der Personeneinheit betonte man öfter den allgemeinen Ge-sichtspunkt, dafs das deutsche Recht die Gemeinschaft weit mehr begünstigeund inniger zu gestalten pflege, als das römische Recht; vgl. z. B. Estor§ 1867 ff., 1888 ff., 3402 ff., 4277 ff., Putter, Elem. j. Germ. priv. § 262 ff., 318,320, 362, 364, 638 ff., sowie die b. B e s e 1 e r § 128 Anm. 9 angef. Äufserungenüber das Wesen der ehelichen Gütergemeinschaft. •
11 Diesen Schritt wagte Hasse a. a. 0., der das Gesamteigentum ver-warf und nicht blofs bei der ehelichen, sondern bei jeder „deutschen“ Güter-gemeinschaft Alleineigentum einer „moralischen“, „juristischen“ oder „mystischenPerson“ ohne Anteilsrechte der „Glieder“ annahm; vgl. S. 93, 99, 103 ff., 106 ff,115 ff, 137 ff, 174 ff.