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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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379
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§ 122. Das gemeinschaftliche Eigentum. 379

oder das Gesamteigentum in modifiziertes Miteigentum aufzu-lockern 12 .

Die romanistische Gegenströmung des 19. Jahrhunderts be-drohte den unreifen Spröfsling der germanistischen Jurisprudenzmit vorzeitigem Tode. Allerdings beschritten seit 1835 Bes eie rund Bluntschli den richtigen Weg, die Theorie des Gesamt-eigentums durch die Erneuerung des germanischen Genossenschafts-gedankens tiefer zu begründen 13 . Allein die Gestaltlosigkeit derursprünglichen Genossenschaftstheorie hinderte auch die Befreiungder sachenrechtlichen Begriffsbildung von der alten Unklarheit 14 .So verfiel, nachdem insbesondere L. Duncker der Zerstörung desGesamteigentums ein eigenes Buch gewidmet hatte (1843) ls , derganze Begriff dem Spotte der Romanisten und wurde alsbald auchvon deren germanistischen Gefolgsleuten aufgegeben 16 . Man er-klärte wieder die römische Grundauffassung für logisch alleinmöglich und stutzte die ihr widerstreitenden Lebenserscheinungenkunstvoll so zurecht, dafs blofseModifikationen des Alleineigen-tums der juristischen Person oder des Miteigentums nach Bruch-teilen heraussprangen 17 . Mehr und mehr 'indes erwies sich dieser

12 So kennen das Bayr. L.R., das Preufs. A.L. u. das Österr. Gb. keinenbegrifflichen Unterschied zwischenMiteigentum undGesamteigentum,sondern führen in alles Miteigentum die Personeneinheit im Sinne der ge-samten Hand ein und verstärken sie bei einzelnen Gemeinschaften dergestalt,dafs auch Genossenschaftseigentum darunter begriffen werden kann. Dochbraucht das Preufs. A.L. II, 16 § 132 u. 264 beim gemeinschaftlichen Bergbauden AusdruckGesamteigentum.

13 Be sei er in den Erbverträgen 1835, Bluntschli in der Zürch. St.u. R.G. 1838. Ähnlich Phillips 1838. Ygl. oben Anm. 1.

u 'Vgl. oben Bd. I 480 ff.

16 Oben Anm. 1. Vorher hatte namentlich M aur en b re eher schon inder 1. Aufl. seines D.P.R. (1834) § 187a das Gesamteigentum bekämpft, auchMittermaier seit der 5. Aufl. (1834) § 55 es fallen lassen. Später schriebC. H. Hermann, Doctrinam de condominio Germanico e jurisprudentiaeambitu esse removendain, Halis 1848.

10 So von Gerber §77, Gengier, Lehrb. S. 202 ff., Hillebraud §45,Walter § 122, Roth, Bayr. C.R. § 120, D.P.R. § 232, auch Reyscher II§ 281 Anm. 2 u. Falck V 148. Vgl. ferner Thöl, Volksr. S. 59 ff.; Försteru. Eccius III § 167 Anm. 24 ff.; Crome, Ivrit. V.Sehr. XVI 207 ff., XVII176 ff., sowie in der 8. Aufl. v. Zacliariae § 181, während bis dahin in § 197das Gesamteigentum im alten Sinne verteidigt war; Erdmann a. a. 0. II 22 ff.;Ran da I § 9 Anm. 2.

11 Bezeichnend sind die bei D u n c k e r a. a. 0. § 922 für die einzelnenFälle des deutschen Gemeinschaftseigentums versuchten romanistischen Kon-struktionen, die untereinander ungleich, alle aber gleich unpassend sind.