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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
der Einzelnen entfaltete, desto selbständiger ihr die zu Gemein-schaftseigentum ausgeprägte Sachherrschaft von Gesamtheitengegenüber. Das Gemeinschaftseigentum erschien als ein beson-ders geartetes Eigentum, in dem das Sondereigentum seineSchranke und seine Ergänzung fand. Im Laufe der Zeit wurdeseine einstige Übermacht gebrochen. Immer aber blieb es ein demSondereigentum ebenbürtiges Gebilde. Manche seiner alten Formenstarben allmählich ab. Allein bis heute wahrte unser Recht dieKraft, neue jugendliche Formen des gemeinschaftlichen Eigentumszu erzeugen.
Die im deutschen Mittelalter ausgebildeten Formen desgemeinschaftlichen Eigentums spiegelten die Mannigfaltigkeit derPersonenverbindungen sachenrechtlich wieder und waren daher sehrungleicher Art. Es gab Verbandseigentuni, woran die einzelnenMitglieder keinen Anteil hatten 2 3 , und Miteigentum, das sich ingesonderten Anteilen Mehrerer erschöpfte 8 . Dazwischen aberlagen in vielfacher Abstufung genossenschaftliche und gesamt-händige Formen, bei denen der Eigentunisinhalt teils in einen ein-heitlichen Gemeinschaftsbereich zusammengefafst und teils in Sonder-bereiche der Beteiligten zerlegt war.
Das römische Recht, dessen individualistischer Eigentums-begriff solche Zwischenbildungen ausschlofs 4 5 , bot für alles gemein-schaftliche Eigentum nur die beiden Denkformen des Alleineigen-tums einer juristischen Person und des Miteigentums zu gesondertenideellen Anteilen. Nach der Rezeption brachte daher dieTheorie auch die im Leben fortbestehenden deutschrechtlichenFormen des Gemeinschaftseigentums in einer dieser Kategorienunter. Sie half sieh durch die Zulassung von Modifikationen, diefreilich mit den römischen Begriffen schwer verträglich waren undden deutschen Gedanken nicht gerecht wurden, immerhin aber eineSchonung der einheimischen Rechtsbildungen ermöglichten 6 * . Seit
2 Als ausgeprägtes Alleineigentum der Verbandsperson zuerst in denStädten; Gierke, Gen.R. II 676 ff., 748 ff.
3 Homeyer a. a. 0. S. 464 ff; Stobbe, Z. f. R.G. IV 221, 224 ff;Gierke a. a. 0. S. 947 ff
4 Die abweichende Ansicht von Baron, Die Gesamtrechtsverhältnisseim röm. R., Marburg u. Leipzig 1864, kehrt neuerdings bei It. Maschke a.a. 0. S. 173 ff wieder. Vgl. aber Gierke a. a. 0. III 39 Anm. 14 u. S. 150ff,sowie die dort angef. Lit.; dazu Dernburg, Rand. I § 195.
5 Vgl. über die Entwicklung der Theorie seit der Glossatorenzeit Gierke
a. a. 0. S. 212 ff, 297 ff, 376 ff, 423 ff, 445 ff, 718 ff, 728 ff; über das Ver-
halten der Gesetzgebung nach der Rezeption ib. S. 818 ff