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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
liegenschaftliche Gerechtigkeiten gleich. Möglich ist aber auchgeteiltes Eigentum an einem beweglichen Sondervermögen 26 .
2. Ob er ei gen tum. Das Obereigentum ist Eigentum, daherals selbständiges Privatrecht für sich vererblich und veräufser-lich 27 und durch Eigentumsklage geschützt. Sein Inhalt be-schränkt sich aber auf die sogenannten Proprietätsrechte oder dasRecht an der Substanz. Im einzelnen gewährt es verschieden-artige Befugnisse; meist einerseits eine Mitwirkung bei der Ver-fügung über das Untereigentum, andererseits den Anspruch aufDienste oder Abgaben. Wesentlich ist ihm nur das Heimfalls-recht. Durch die Fähigkeit, beim Wegfall des Untereigentumssich aus eigner Kraft zum Volleigentum zu verdichteu (Konsoli-dation), bewährt es sich als ein die Sache im Ganzen ergreifendesRecht.
3. Unter eigen tum. Das Untereigentum ist gleichfallsEigentum, daher für sich, obschon mit Einschränkungen, vererb-lich und veräufserlich und durch Eigentumsklage geschützt.Seinen Inhalt bildet neben einem Anteil an der Proprietät einumfassendes Gebrauchs- und Nutzungsrecht, das nur an demRechte des Obereigentümers auf Erhaltung der Substanz eineSchranke findet 28 . Der Untereigentümer ist Subjekt aller amGrundstücke haftenden Realrechte. Auch aufserordentliche Er-träge der Sache fallen ihm zu, daher auch der Eigentümeranteilam Schatze 29 . Dafür trägt er auch nicht blofs die ordentlichen,sondern auch aufserordentliche Lasten (z. B. Kriegslasten). Erpflegt berufen zu sein, die Sache im Prozeis selbständig zu ver-treten 30 . Beim Wegfall des Obereigentums schwillt das Unter-eigentum aus eigner Kraft zu Volleigentum an (Appropriation) 31 .
26 So bei Geldlehen und Geldfideikommissen.
27 R.Gei 1 . XVIII Nr. 52 S. 252; Osten-. Gb. § 1127-1128.
28 Preufs. L.R. I, 18 § 4 u. 6; Österr. Gb. § 1129; Rad. L.R. Art. 577 ac,1831 ae u. be.
29 Preufs. L.R. I, 9 § 94 ff., I, 18 § 7; Bayr. L.R. II c. 3 § 4; Ralt. R.Art. 950. So auch gemeinrechtlich; Weber IV 337; Busch, Beiträge zumMeierrecht S. 38 ff.; Emmingliaus, Pand. S. 502 Nr. 46; Beseler § 82Anm. 14, § 159 Anm. 10. A. M. die Leugner des geteilten Eigentums, aberauch Maurenbrecher § 246 Anm. 4, Bluntschli § 60. — Das Österr. Gb.teilt zwischen Ober- und Untereigentümer; § 399 u. 1143.
30 So namentlich der Vasall. Vgl. Preufs. A.G.O. I, 1 § 30—31 u. dazuR.Ger. XXVIII Nr. 51.
81 Vgl. Selchow § 560; Bluntschli § 60 a. E. — A. M. nicht nurdie Leugner des geteilten Eigentums (vgl. Dun eher a. a. O. S. 208 ff.), sondernauch Walter u. Beseler a. a. O.