§ 121. Das geteilte Eigentum.
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Obereigentums in Volleigentum verwandelt worden 22 . Zugleichhat die Gesetzgebung vielfach die Neubegründung von geteiltemEigentum ausdrücklich verboten 2S . Auch das B.G.B. kennt keingeteiltes Eigentum. Dagegen läfst es nicht nur vorhandenesgeteiltes Eigentum unberührt, sondern ermöglicht auch dem Landes-rechte, im bisherigen Umfang die Teilung des Eigentums fernerhinzu gestatten 24 .
Oh in Zukunft das geteilte Eigentum noch einmal berufensein wird, bei der Aufteilung des Bodens eine Rolle zu spielen,ist eine offene Frage. Die Sefshaftmachung breiter Volksschichtendurch innere Kolonisation kann kaum mit dauerndem Erfolge be-wirkt werden, ohne dafs Besitzformen Verwendung finden, die denGrundgedanken des geteilten Eigentums wieder aufnehmen. Sohat denn auch die Gesetzgebung über Ansiedlungs- und Renten-güter neue Formen eines unvollständigen Eigentumes geschaffen,bei denen zwar der Name des geteilten Eigentums vermieden,sachlich aber ein ihm sehr ähnliches Verhältnis begründet ist.
II. Heutiges Recht. Die für die Reste des geteiltenEigentums geltenden Rechtsgrundsätze sind bei dessen einzelnenAnwendungsfällen darzustellen. Doch ist einiges Allgemeine zubemerken.
1. Fälle. Ein geteiltes Eigentum ist gemeinrechtlich nurbei Lehen und gewissen Arten der Bauergüter, partikularrechtlichauch in anderen Fällen, insbesondere bei Familienfideikommissen,anerkannt 26 . Gegenstand ist in der Regel ein Grundstück undzwar in der Erweiterung zu einem Grundvermögen, das als starkausgeprägtes Sondervermögen erscheint. Den Grundstücken stehen
22 Hiervon ist im Lehnrecht und bei dem Recht der Bauerngüter zuhandeln.
28 Preufs. V.U. Art. 42: Bei erblicher Überlassung eines Grundstücks istnur die Übertragung des vollen Eigentums zulässig; Preufs. Ges. v. 2. März1850 § 2 u. 91. Bayr. Ges. v. 4. Juni 1848 § 17. Oldenb. G. v. 25. Apr. 1899§ 1. Sachs. Gb. § 226. Über das französ. R. Zachariae a. a. 0.
24 E.G. Art. 59, 63, 184.
26 Preurs. L.lt. I, 18 § 1 ff., 683 ff., II, 4 § 72 ff.; Österr. Gb. § 359, 629 ff,1126 ff. Zum Teil fand der Begriff auch im Bergrecht Anwendung. Das baltischeRecht schreibt auch dem Erbpfandbesitzer Nutzungseigentum zu; Art. 1541,Erdmann a. a. 0. S. 213 ff. — Die meckl. A.V. z. B.G.B. § 5 bestimmen, dafsim Sinne der Landesgesetze unter „Nutzeigentum“ neben „Obereigentum“ dasErbbaurecht, das Lehnrecht und das Erbpachtrecht zu verstehen ist. DasBrem. G. v. 18. Juli 1899 spricht von „geteiltem Eigentum“ hei Meiergütern undErbzinsgüteru.