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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

Daseinsberechtigung für jedes Recht ab. Weil es mit demrömischen Eigentumsbegriif unvereinbar ist, wurde und wird esfür logisch unmöglich, für das blofse Erzeugnis von Mifsverständ-nissen, für ein Trugbild erklärt. Nicht wenige Germanisten unter-warfen sich dem Machtspruche und verweigerten dem geteiltenEigentum auch einen Platz im deutschen Recht 18 . Allein eineunbefangene Rechtswissenschaft darf so nicht verfahren. Der Be-griff des geteilten Eigentums war viele Jahrhunderte lang eine imeuropäischen Rechtsbewufstsein gegründete Macht von lebendigerWirklichkeit. Ihn nachträglich aus der Rechtsgeschichte hinaus-zuwerfen , weil er römischrechtlicher Logik widerspricht, ist voll-kommen sinnlos. Aber auch für die dogmatische Behandlung desgeltenden Rechtes ist er festzuhalten 19 . Denn insoweit noch heuteRechtsverhältnisse deutscher Herkunft bestehen, in denen er fort-wirkt, hat eben der einheimische Eigentumsbegriff sich behauptetund der römische Eigentumsbegriff sich nicht durchgesetzt. Auchschützt ihn für viele Rechtsgebiete die ausdrückliche gesetzlicheFestlegung, die nicht willkürlich mifsachtet werden darf 20 , undfür das Gebiet des gemeinen Rechtes ein festes Gewohnheitsrecht,das seine Kraft nicht eingebüfst hat 21 .

Das geteilte Eigentum ist jedoch tatsächlich bis aufTrümmerstücke verschwunden. Es hat seine grol'se geschichtlicheAufgabe, das in wenigen Händen zusammengeschlossene echteEigentum an Grund und Boden wiederum aufzuteilen und allmäh-lich in freies und volles Eigentum weiter Volkskreise überzuleiten,im wesentlichen erfüllt. Hatte in den Städten schon im Mittelalter dieAufzehrung des Obereigentunis durch das Untereigentum begonnen,so ist in der Neuzeit auch auf dem Lande das meiste ritterlicheund bäuerliche Untereigentum durch Aufhebung oder Ablösung des

18 So namentlich Duncker a. a. 0. (oben Aum. 1), Gerber § 77,Stobbe a. a. 0. Anm 19 ff.

19 Hierfür erklären sieb bes. Runde § 264, Mittermaier § 156,Phillips II § 87, Maurenbrecher §244, Bluntschli §60, Walter §132,Beseler § 81, Falck V 147 ff. 186, Weber a. a. 0. S. 14 ff.; auch Stahl,Rechtsphil. II, 1 S. 387, Lassalle, System der erworbenen Rechte I 409Anm. 1.

20 Gleichwohl verwerfen Förster u. Eecius a. a. 0. Anm. 17 ff. auchfür das preufe., Unger I 529, Randa a. a. 0. u. Krainz I § 38 u. 194 fürdas österr., Erdmann a. a. 0. S. 16 ff. für das baltische Recht den ganzenBegriff.

21 Auch das R.Ger. hält an dem Begriff fest; vgl. C.S. XVIII Nr. 52.Vgl. auch Seuff. XXXIV Nr. 140.