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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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121. Das geteilte Eigentum.

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herrschaft), für das dominium utile die NamenUntereigentum{minderes Eigentum) oder auchnutzbares Eigentum (Nutzungs-eigentum) geprägt. Theorie und Praxis bekannten sich unbedenk-lich zu den so geformten Begriffen 18 , die Reichsgesetze machtenvon ihnen Gebrauch 14 und die Landesgesetzbücher bekleideten siemit gesetzlichem Ansehen 15 . Zugleich bildete man eine allgemeineLehre vom geteilten Eigentum aus, die auf der Konstruktion desVerhältnisses als eines gemeinschaftlichen Eigentums mit ungleich-artigen Anteilsrechten beruhte. Insbesondere drang mehr undmehr die Auffassung durch, dafs dem Obereigentümer einRechtan der Substanz oder dieProprietät, dem Untereigentümer einMiteigentum an der Proprietät und das alleinigeNutzungsrechtzustehe 16 .

Nachdem in neuerer Zeit das geteilte Eigentum als un-römisch erwiesen war, wurde es von den Romanisten allgemeinaufgegeben 17 . Man begnügte sich aber nicht mit seiner Ver-bannung aus dem römischen Recht, sondern sprach ihm die

13 Ygl. z. B. Zasius, Comm. ad. 1. 17 § 1 D. 41, 2 Nr. 18; Carpzov,Jurisp. for. II c. 39 def. 110; Stryck, Usus mod. VII, 1 § 3 ff.; Wolff, Jusnaturae VI § 3; Estor § 1867; Putter, Elem. jur. Germ. § 572574;Selchow § 559560; v. Berg, Jurist. Beobachtungen und Rechtsfälle, INr. 20 S. 284 ff. Dazu Eichhorn, R.G. IV § 565.

14 Vgl. z. B. Iv.G.O. von 1521 t. 32 § 2; I.P.O. Art. V § 27, XI § 12,XV § 3.

16 Kursächs. Konst. II c. 39. Bayr. L.R. II c. 2 § 2, auch Bayr. Lehnsed.v. 1808 § 79. Preufs. A.L.R. I, 8 § 1920, I, 18 § 1 ff. Österr. Gb. § 357 bis359. Bad. L.R. Art. 544c, 577 aaar. Württemb. Ges. b. Wächter II 301Anm. 26, Reyscher II § 283 Anm. 4. Andere Gesetze b. Mittermaier§ 156 Anm. 10, Falk V 187 Anm. 2. Liv.-, Estk.- u. Kurl. P.R. Art. 942 ff.

16 Vgl. hes. Preufs. L.R. I, 18 § 1920: Wer nur die Proprietät an derSache ohne das Nutzungsrecht hat, wird Eigner genannt. Wer Miteigner derProprietät ist und zugleich das Nutzungsrecht hat, dem wird das nutzbareEigentum an der Sache heigelegt. Dazu I, 18 § 1: Wenn das Eigentum ge-teilt ist, so wird derjenige, welchem nur ein Miteigentum an der Proprietät,aber kein Anteil an dem zum Eigentum gehörenden Nutzungsrechte zukommt,Obereigentümer genannt. Österr. Gb. § 357: Kommt .... Einem nur einRecht auf die Substanz der Sache, dem Anderen dagegen nebst einem Rechteauf die Substanz das ausschließliche Recht an derselben Nutzung zu, dannist das Eigentumsrecht geteilt und für beide unvollständig. Jener wird Ober-eigentiimer, dieser Nutzungseigentümer genannt.

17 Den ersten Angriff unternahm J. C- G. Budaeus, Von dem gemachtenUnterschiede unter dem oberen und dem nutzbaren Eigentum, Zepernick,Sammlung IV Nr. 4 S. 61 ff. Insbesondere aber schlug die oben in Anm. 1angef. Ahh. von Thibaut durch.

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