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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
führen wollte, mit der gesamten hergebrachten Anschauungsweisebrechen müssen. Neben dem Eigentum des Einen hätte man injedem Falle nur ein jus in re aliena des Anderen anerkennendürfen. Damit wären die meisten Güter für ihre adligen oderbäuerlichen Besitzer zu fremden Sachen geworden. Eine Ent-eignung ungeheuerlichster Art hätte sich vollzogen! Sich solcherVergewaltigung des Lebens zu unterfangen, war denn doch dieromanistische Jurisprudenz weder stark noch blind genug 8 . Soergriff sie vielmehr das unter ähnlichen Verhältnissen längst inItalien ausgebildete Mittel einer den römischen Eigentumsbegriffkühn durchbrechenden Konstruktion.
Schon seit der Glosse war die Lehre durchgedrungen, dafs imrömischen Hechte selbst ein doppeltes Eigentum an der-selben Sache anerkannt sei: das dominium directum und dasdominium utile 9 . Befangen in der germanischen Auffassung desVerhältnisses von Klage und Recht, glaubte man aus dem quellen-mäfsigen Gegensätze von actio directa und actio utilis auf einenzugrunde liegenden Gegensatz von jus directum und jus utileschliefsen zu dürfen und schrieb daher dem Emphyteuta und demSuperfiziar, weil ihr Recht durch eine vindicatio utilis geschütztist, ein dominium utile zu 10 . Diese Theorie übertrug man auf dasLehen und auf manche dem römischen Rechte unbekannte bäuer-liche Besitzrechte * 11 . Hiermit aber war das Tor geöffnet, durchdas in sie die germanische Vorstellung der Teilung des Eigentums-inhaltes einziehen konnte. Man legte in das Wort „utile“ dieBedeutung von „Nutz und Gewer“ hinein und gelangte so zu derAuffassung, dafs dominium directum und utile nur zusammen dasvolle Eigentum, dagegen jedes für sich ein unvollständiges Eigen-tum seien. In diesem Sinne wurden die Begriffe in Deutschlandaufgenommen 12 . Darum wurden hier für das dominium directumdie Namen „Obereigentum“ oder auch „Grundeigentum“ („Grund-
8 Den Bauern gegenüber scheute sie freilich in manchen Gegenden davornicht zurück!
9 Gloss. ad. 1. 1 et 2 D. de bonor. poss. (37, 1), ad 1. 1 D. de superfic(43, 18), ad 1. 1 D. si ager vectig. (6, 3), ad 1. 3 D. de usurpat. (41, 3), ad 1. 1C. de thesaur. (10, 5); Bartolus ad 1. 17 D. de acquir. poss. (41, 2) Nr. 5—6.Ygl. Kraut § 74 Nr. 1—7.
10 Ebenso dem bonorum possessor. Vgl. oben Bd. I 325; Lang a. a. 0.,Thibaut a. a. 0. S. 70 ff., Landsberg a. a. 0. S. 97 ff.
11 Gl. ad 1. 1 C. de thesaur. (10, 5); II F. 8 § 1 (tanquam dominus) u. Gl.ad h. 1. (aliquod dominium).
12 So schon bei ihrer Verwendung im Mittelalter, oben Anm. 5.