§ 121. Das geteilte Eigentum.
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Das Gut, das nach gemeinem Landreclite ganz dem Eigenbesitzergehörte, erschien nach Herrschaftsrecht ganz als Bestandteil derdem Herrn gehörigen Herrschaft. Und was nach Landrecht alleindes Herrn Eigen war, gehörte nach Lehnrecht oder Hofrecht durch-aus dem Manne oder dem Bauern. Als dann die verschiedenenRechtskreise ineinander gezogen und als Bestandteile einer ein-zigen Rechtsordnung gedacht wurden, mufste sich, wenn nicht aufder einen oder anderen Seite eine Rechtsminderung erfolgen sollte,die Vorstellung eines mehrfachen Eigentums an derselben Sacheergeben. Dafs Mehreren gleichzeitig Eigentum an der Sache zu-stehe, einem Jeden für sich unvollständiges und nur ihnen zu-sammen vollständiges Eigentum, war mit dem deutschen Eigentums-begriff so gut vereinbar, wie das nicht minder häufige Zusammen-bestehen von gegenwärtigem und anwartschaftlichem Eigentum.So ist denn in der Tat der Gedanke des geteilten Eigentumsdem deutschen Mittelalter durchaus geläufig * * 3 . Man spricht da-von, dafs ein Gut „manches Herrn“ oder „manches Mannes“ seinkönne 4 . Die Auffassung, dafs das dem Herrn vorbehaltene echteoder rechte Eigen ein blofses Obereigentum, das Recht desVasallen oder Zinsmannes aber ein Untereigentum sei, schimmertüberall durch 5 . Bei der land- und stadtrechtlichen Leihe wirdsogar bisweilen der Name des Eigen für beide Machtbereiche ge-braucht 6 oder, was auf dasselbe hinausläuft, für beide vermieden 7 .
Seit der Aufnahme des römischen Rechts hätteman, wenn man den römischen Eigentumsbegriff folgerichtig durch-
B Arnold a. a. 0. S. 59 u. 149 ff. Heusler, Gewere S. 123 ff., 134, Inst.
II 50. Franken, Franzos. Pfandr. I 142. Huber IV 693. Heck, Die alt-
friesische Gerichtsverfassung, Weimar 1894, S. 105 Anm. 8.
4 Sacksensp. II Art. 57, Lehnr. Art. 14 § 1. Unzählige Male heifst esja auch, das Gut sei des Herrn Eigen und des Mannes Lehen, Erbe oderZinsgut, es gehöre jenem als Eigen und diesem als Erbe, es sei Eigen desHerrn und Allmende der Bauern usw.; vgl. Gierke a. a. 0.
5 Darum übernahm man schon seit dem 13. Jahrh. bereitwillig die inItalien geprägten Kunstausdrücke „dominium directum“ und „utile“ und brauchtesie in lateinisch abgefafsten Urkunden als gleichbedeutend mit den deutschenWorten „eigen“ und „erbe“ oder „eigen“ und „lehn“; Belege b. Kraut § 74Nr. 8—10, Stobbe a. a. 0. Anm. 3, Huber IV 357 Anm., Köhler u. Liese-gang, Das römische Recht am Niederrhein, Stuttgart 1896, S. 92 ff. — ImWesterlamvschen Schulzenrecht § 6 (v. Richthofen, Reclitsq. S. 389) heifstdas Lehen „onderhava“, also Untereigentum; Heck a. a. 0.
6 Gierke a. a. 0. II 166; Ileusler, Inst. II 181; Schröder, Übereigentüml. Formen des Miteigentums S. 40.
7 v. Schwind a. a. 0. S. 164 ff.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 24