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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

§ 121. Das geteilte Eigentum 1 .

I. Geschichte. Das ursprüngliche germanische Eigentumwar, da die in ihm enthaltene Machtfülle nach Befugnissen zerlegtwerden konnte, begrifflich teilbar. Seine Teilbarkeit wurde dasrechtliche Mittel für die Ausbildung der mittelalterlichen Grund-besitzordnung, in der die politischen, sozialen und wirtschaft-lichen Herrschaftsorganisationen ihren sachenrechtlichen Ausdruckfanden. Auf der einen Seite entführte die Grundherrschaft demursprünglichen Eigentum immer mehr von seinem Inhalte. Aufder anderen Seite brachte die Bodenleihe das Land in mannig-fachen Formen des abgeleiteten Besitzrechts an das Volk zurück.So ergab sieb eine weitgehende Zersplitterung der Eigentumsbefug-nisse an Grund und Boden.

Hierbei blieb freilich der Name desEigen lediglich andem ursprünglichen volksrechtlichen Eigentum haften. Was sichüber dem Eigen an Sachherrschaft erhob, hiefs nurHerrlichkeit(Grund-, Yogtei-, Gerichtsherrlichkeit usw.); was vom Eigen alsunteres Besitzrecht abgezweigt war, wurde nurLehn oderErbegenannt 2 . Allein da jedes dingliche Recht eine gleich unmittel-bare Zugehörigkeit der Sache begründete, war hiermit noch nichtsdarüber ausgesagt, wohin die Zugehörigkeit der Sacheim Ganzen falle. Vielmehr konnte, wenn das unvollständigeEigen ein Recht am Sachganzen blieb, auch das über oder unterihm stehende dingliche Recht als ein Recht am Sachganzen vor-gestellt werden. Eine derartige Vorstellungsweise wurde zu-vörderst durch die Unterscheidung der Rechtskreise vermittelt.

1 C. H. Lang, De dominii utilis natura, indole atque historia, Göttingen1793. Duncker, Z. f. D.R. II 177 ff. Arnold, Zur Geschieht des Eigen-tums S. 141 ff. v. Schwind a. a. 0. (oben Anm. 26 zu § 120) S. 158 ff.Heusler, Inst. II § 87. Thibaut, Versuche II, 3 S. 77 ff. Pagen-stecher, Eigentum I 8 ff. v. Vangerow, Pand. I § 302. Landsberga. a. 0. (oben Anm. 1 zu § 120) S. 97 ff. Lehrb. des D.P.lt. von Runde § 264;Eichhorn § 159 ff.; Mittermaier I § 156; Phillips II § 87; Mauren-brecher I § 244 ff.; Bluntschli § 60; Walter § 132; Beseler §81;Gerber § 77 (b. Cosack § 71); Stobbe II § 80 (b. Lehmann § 96); Roth§ 231; Franken § 32. Weber, Handb. des Lehnr. I 8 ff. Falck,Schlesw.-Holst. P.R. V 147 ff. Dernburg, Preufs. P.R. I § 182. Förster-Eccius III § 167. Randa, Besitz S. 31 ff.; Eigentum I 15 ff. Krainz I§ 38. Zachariae I § 198 (b. Crome § 183). Huber, Schweiz. P.R. III139 ff., IV 693 ff. Erdmann, Liv.-, Esth.- u. Kurl. P.R. II § 115. Ber-n a t z i k, Arch. f. öff. R. V 287 ff.

2 Arnold a. a. 0. S. 142 ff. Gierke, Gen.R. II 161 ff., 166 ff. HuberIV 693 Anm. 4.