§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 367
Endlich sind alle zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. bestehen-den dinglichen Rechte mit ihrem bisherigen Inhalte bestehen ge-blieben 7Ü .
8. Das heutige Eigentum ist ein zunächst auf Beherrschungkörperlicher Sachen angelegtes Recht. Allein die deutsch-rechtliche Erstreckung des Eigentumsbegriffs auf das volle Herr-schaftsrecht an unkörperlichen Sachen ist nicht abgestorben. Inneueren Gesetzbüchern wird sie folgerichtig durchgeführt 71 . Nachdem B.G.B. ist ein Eigentum im technischen Sinne nur an körper-lichen Sachen möglich. Doch ist der technische Begriff des Eigen-tums auch auf die liegenschaftlicheu Gerechtigkeiten anwendbar,da sie den Grundstücken gleichgestellt sind 72 . Sodann erscheinenRealrechte, da sie als Bestandteile des Grundstücks gelten sollen,zugleich als Gegenstände des Eigentums 73 . Unentbehrlich bleibtferner die Anwendung des Eigentumshegriffs auf das einheitlicheVollherrschaftsrecht an Sondervermögen 74 . Endlich ist der Be-griff des Eigentums im untechnischen Sinne auch fernerhin für dasVollrecht an einer unkörperlichen Sache überall da verwertbar, woan ihr ein begrenztes dingliches Recht; wie Niefsbrauch oderPfandrecht, anerkannt wird. Denn sobald die einen Gegenstandin einzelnen Beziehungen ergreifende Herrschaft als Sachenrechtvorgestellt wird, ist auch die den Gegenstand im Ganzen er-greifende Herrschaft als Sachenrecht und somit als Eigentum vor-stellbar.
10 E.G. zum B.G.B. Art. 184. Die in der Entscli. des R.Ger. XLVII1 63 ff.ausgesprochene Meinung, dafs Art. 184 keinen Schutz für solche dinglichenRechte gewähre, die nach bisherigem Recht nicht eintragungsbedürftig warenund infolge dessen nicht eingetragen sind, hat das Reichsgericht selbst alsirrig wieder aufgegeben; C.S. LYI Nr. 3 S. 13.
71 Preufs. L.R. I, 8 § 2; dazu Dernburg I § 181 Anm. 12, Förster-Eccius § 168 Anm. 10 ff., Roth, D.P.R. III § 230 Anm. 32; StriethorstLXII 164; R.Ger. XXI Nr. 47, XXXI Nr. 11. Österr. Gb. § 353, 427; unrichtigweggedeutet von Unger I 380, Krainz I § 192, Ran da I 53 ff Bayr. L.R.II, 2 c. 2; dazu Roth, Bayr. C.R. II 37 ff. Württemb. Ges. b. Wächter 11207 Anm. 4. — Über das gemeine Recht vgl. Roth, D.P.R. 111 128 ff, Stobbe-L eh mann II 281 ff.
72 Ygl. oben § 101 Anm. 48, § 118 Anm 13, § 119 Anm. 17.
73 Ygl. oben § 106 S. 87 ff.
74 Vgl. oben § 104 Anm. 71.
76 Vgl. oben Bd. I 273, auch 760 ff.