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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Sachenrecht 66 . Es gewährt die Macht, Andere insoweit von derEinwirkung auf die Sache auszuschliefsen, als nicht eine besondereBefugnis zu einer solchen Einwirkung begründet ist. Darum ist nebenihm ein anderes die Sache im Ganzen ergreifendes Privatrecht un-denkbar. Gilt von mehreren an derselben Sache bestehendenPrivatrechten ein jedes als ein auf das Saehganze gerichtetesHerrschaftsrecht, so ist damit eben ein jedes von ihnen als ein,obschon unvollständiges, Eigentum anerkannt 66 . Erscheint dagegenein dingliches Recht nicht als Eigentum, so kann es auch nichtals ein das Saehganze ergreifendes Recht vorgestellt werden.Allein das Eigentum schliefst nur andere auf Vollherrschaft, nichtandere auf Teilherrschaft angelegte Privatrechte an der Sache aus.Die begrenzten dinglichen Rechte sind für uns gleich unmittelbareSachenrechte, wie das Eigentum selbst. Ihr Inhalt ist ein ab-gezweigter Teil des Eigentunisinhaltes. Weil und soweit sie keineHerrschaft über die Sache im Ganzen gewähren, sind sie Rechtean fremder Sache. Weil und soweit sie aber einen Teil-inhalt der Sachbeziehungen in den Machtbereich des Berechtigtenverlegen, machen sie diesem die Sache teilweise zugehörig. Darumhaben sie auch keinerlei Ausnahmestellung. Dem römischen Rechtegegenüber erhielt sich nicht blofs in den Partikularrechten, sondernauch im gemeinen Recht die Möglichkeit der Bildung dinglicherRechte mit beliebigem sachenrechtlichen Inhalte 67 . Erst dasB.G.B. hat grundsätzlich mit der sacheurechtlichen Gestaltungs-freiheit des deutschen Rechts gebrochen; es läfst nur eine ge-schlossene Zahl dinglicher Rechte mit gesetzlich abgegrenztemInhalte zu. Immerhin gewährt es durch die Aufnahme dinglicherRechte deutscher Herkunft einen breiteren Spielraum, als ihn dasrömische Recht zugestand 68 . Überdies können durch vorbehaltenesLandesrecht mancherlei andere dingliche Rechte verstattet werden 69 .
65 Manche Legaldefinitionen nehmen dieses Merkmal in die Begriffs-bestimmung auf. So Preufs. L.lt. I, 8 § 1; Sachs. Gb. § 217; Zürcli. Gb. § 108;Berner Art. 377; Luzerner § 240; Solotluirner § 681; Aargauer § 452; B.G.B.§ 903 (oben Anm. 52).
66 Vgl. unten § 121 u. 122.
67 R.Ger. XII Nr. 43; Seuff. XXXVI Nr. 108, LIV Nr. 141. Am weitestengeht bekanntlich das preufsische Recht, nach dem jedes Gebrauchs- oderNutzungsrecht dinglich wird, wenn Besitz oder Eintragung ins Grundbuchhinzutritt; Preufs. L.R. I tit. 19.
68 Insbesondere durch die Vorschriften über beschränkte persönlicheDienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Reallasten, Grundschuld und Rentenschuld.
69 E.G. zum B.G.B. Art. 57—60, 62—68, 73, 131, 133.