§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 365
ist überdies der Eigentümer nicht berechtigt, die Einwirkung einesAnderen auf die Sache zu verbieten, wenn sie zur Abwendungeiner gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schadegegenüber dem für den Eigentümer entstehenden Schaden un-verhältnismäfsig grofs ist 06 . Endlich wird das Eigentum an be-stimmten Sacharten und vor allem das Grundeigentum durch be-sondere gesetzliche Vorschriften in erhöhtem Mafse eingeschränkt.Hier kommt auch der Gedanke zum Durchbruch, dafs die Herr-schaft des Eigentümers sich nicht weiter erstreckt, als ein ver-nünftiges Interesse dies fordert 57 . Hier wird die Macht des Eigen-tümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, durch Ein-schränkungen des freien Gebrauchs mannigfach verengt und teil-weise nahezu beseitigt 58 . Hier offenbart sich aber auch die Fort-dauer der deutschrechtlichen Anschauung, dafs das Eigentum mitPflichten durchsetzt ist 59 .
6. Das heutige Eigentum ist elastisch. Es verträgt dieMinderung seines Inhaltes durch Rechte Dritter 60 . Mag es auchdurch das dingliche Recht eines Anderen an der Sache zur Zeitnahezu entleert sein, so bleibt es doch däs die Sache im Ganzenergreifende Herrschaftsrecht. Denn immer umfafst es die Herr-schaftsbefugnisse, die ihm nicht besonders entzogen sind 61 , undstets behält es die Fähigheit, durch Wegfall der abgezweigtenRechte wiederum zum vollen Herrschaftsrecht anzuschwellen 62 .Allein die Vorstellung, dafs inzwischen das Eigentum nicht nurtatsächlich, sondern auch rechtlich unvollständig sei, ist nicht völligverschwunden 68 und hat sich namentlich im Begriff des geteiltenEigentums Geltung verschafft 64 .
7. Das Eigentum ist heute ein an sich ausschliefsliches
66 B.G.B. § 904. Doch kann der Eigentümer Schadenersatz fordern.
57 Vgl. bes. B.G.B. § 905-906.
58 Vgl. unten § 124 u. 125.
69 Vgl. unten § 124 III.
60 Das B.G.B. § 903 (oben Anm. 52) weist hierauf schon durch die Be-griffsbestimmung hin. Ebenso Bündner Gb. § 185.
61 Daher spricht die Vermutung gegen Einschränkungen; Preufs. L.R. I,8 § 21—25; Österr. Gb. § 362; B.G.B. § 903.
62 Windscheid, Fand. L § 167 Anm. 6; Sintenis, Civilr. § 47 Anm. 13;Dernburg, Preufs. P.R. I § 181; Stobbe a. a. O. Anm. 1.
* 63 Ygj_ di e Unterscheidung des „eingeschränkten“ Eigentums vom „unein-geschränkten“ im Preufs. L.R. I, 8 § 21 ff.
64 Unten § 121.