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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

recht, so in erhöhtem Mafse das Sonderrecht der gebundenenGüter auch heute den Gedanken zum Ausdruck, dafs das Eigen-tum an Grund und Boden nicht nur Vermögenswert, sondernpersönliche Stellung, Familienheimat und Berufsstätte gewährt* 1 -.

5. Das Eigentum ist heute das an sich unbeschränkteSachenrecht. Es gibt, insoweit nicht sein Inhalt zeitweilig durchbesonders begründete Rechte Dritter gemindert ist, eine so voll-kommene Macht über seinen Gegenstand, wie sie an diesem vonder jeweiligen Rechtsordnung überhaupt zugelassen wird. Alleinein unbeschränktes Herrschaftsrecht ist es nicht. Nur im Ver-gleich mit den anderen Sachenrechten kann es unbeschränkt ge-nannt werden. Wird es dagegen an der Vorstellung absoluterMacht gemessen, so trägt es auch heute Schranken in seinem Be-griff 33 . /Tis verleiht nicht willkürliche, sondern rechtlich gebundeneMacht. Allgemein ist jede Ausübung des Eigentums verboten, diesich als unerlaubte Handlung darstellt 63 . Als Mifsbrauch desEigentums ist aber auch eine an sich erlaubte Ausübung un-zulässig, falls sie lediglich zum Schaden Anderer erfolgt 54 . DieMacht des Eigentümers versagt ferner gegenüber solchen fremdenEingriffen, die durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt sindoder sonst kraft erlaubter Selbsthülfe erfolgen 65 . Nach dem B.G.B.

61 Hiervon im Sonderrecht der Haus- und Stamingiiter, Kitter- und Bauern-güter, Rentengüter üsw.

52 Von den neueren Gesetzbüchern definieren manche das Eigentumschlechthin als unbeschränkte Macht. So Freufs. L.R. I, 8 § 1; Osten-, Gb.§ 354; Sachs. Gh. § 217; Zürch. Gb. § 108. Sie nehmen aber diese Definitiondurch ein allgemeines Verbot, bei der Ausübung des Eigentums die gesetzlichenSchranken zu überschreiten, wieder zurück; Freute. L.R. I, 8 § 26; Österr. Gb-§ 364; Sachs. Gh. § 222. Andere Gesetzbücher fügen schon der Begriffs-bestimmung des Eigentums einen Vorbehalt der durch die Rechtsordnung ge-setzten Schranken ein. So Bayr. L.R. II, 1 t. 2; Code civ. Art. 544; BernerGb. Art. 377, Luzerner § 240, Solothurner § 681, Bündner § 185. Ebenso B.G.B.

§ 903:Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder dieRechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren undAndere von jeder Einwirkung ausschliefeen. Wenn das Hamb. A.G. [zuB.G.B. § 51 ff. bestimmt, dafs an Deichen Niemandem das Eigentum im Sinnedes B.G.B. zusteht, sondern nurein Eigentum beschränkten Inhalts (Deich-eigentum) besteht, das nicht die Befugnis gewährt, mit der Sache nach Be-lieben zu verfahren (§ 55), so war die Konstruktion einer solchen zweitenArt von Eigentum schwerlich erforderlich; vgl. unten § 141 a. E.

63 Freute. L.R. I, 8 § 26; Österr. Gh. § 364; B.G.B. § 903.

54 Preufs. L.R. I, 8 § 2728. Ebenso nach B.G.B. kraft des allgemeinenSchikaneverbots in § 226. Vgl. oben Bd. I 320.

66 Vgl. oben Bd. I § 39 und B.G.B. § 227231.