§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 363
Liegenschaften, wie bei Gewässern, Wäldern, Bergwerken oderBauplätzen , eine aufserordentliche Verstärkung. Bei den für denöffentlichen Gebrauch bestimmten Sachen steigert sie sich, wie wirgesehen haben, teilweise bis zur Aufzehrung aller gegenwärtigenPrivatherrschaft. So sind dieselben Sachkörper, an denen Eigen-tum besteht, gleichzeitig unmittelbarer Gegenstand eines mannig-fach abgestuften öffentlichen Herrschaftsrechts. Dies ist der rich-tige Kern der älteren Theorie, die zur Erklärung und Recht-fertigung der Macht des Gemeinwesens über die im Eigentum be-findlichen Sachen den Begriff des dominium eminens aufstellteSie blieb nur insoweit, als sie darunter ein Obereigentum oderüberhaupt irgend eine Art von Eigentum verstand, in der vomMittelalter ererbten Vorstellung eines zugleich öffentliche und pri-vate Sachherrschaft umspannenden Eigentums befangen.
3. Das heutige Eigentum ist Individualrecht. Es istdarauf angelegt, der Einzelperson als solcher einen Machtbereichzu schaffen, und gehört, wenn es einer Verbandsperson zusteht, zuden Rechten, hinsichtlich deren sie den Einzelpersonen gleich-gestellt ist. Allein es ist des sozialreclRlichen Ausbaus zu Ge-meinschaftsrecht fähig 48 .
4. Das Eigentum ist heute Vermögensrecht. Allein eswird^nicht nur von dem allgemeinen Recht der Persönlichkeitdurchdrungen 49 , sondern umschliefst und schützt kraft des vonihm gewährleisteten Sacligenusses auch die besonderen persönlichenBeziehungen, die sein Subjekt mit der Sache verknüpfen. Dieserpersönliche Gehalt kann in jedem Einzelfalle verschieden sein,weist aber auch typische Unterschiede nach Sachgattungen auf.Und zum Teil gewinnt der besondere Persönlichkeitswert desEigentums rechtliche Bedeutung, indem er eine Abwandlung derRegeln des reinen Vermögensrechts bewirkt. Hierauf beruht das fürmanche Fahrnisstücke geltende Sonderrecht 50 . Insbesondere-aberbringt, wie in gewissem Umfange schon das allgemeine Grundstücks-
47 Ygl. L. Stein, Venvaltungslehre VII 164 ff
48 Vgl. unten § 122.
49 Vgl. oben Bd. I 704 Anm. 5.
50 So z. B. die Unpfändbarkeit der in C.Pr.O § 811 aufgezälilten Sachen.Man denke ferner an das unveräufserliche und unvererbliche, auch durch Ver-lust der Ehrenrechte verwirkbare Eigentum an Ordenszeichen; Brunner,Forsch. S. 6 ff. Oder an das gleichfalls höchst persönliche Eigentum des Ver-sicherten an der Quittungskarte für Invalidenversicherung; Rosin, Arbeiter-versicherung II (Berlin 1905) S. 405 ff