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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
inneren Wesen wird es durch die ungleiche natürliche und rechtlicheBeschaffenheit der Sachgattungen differenziiert. Insbesondere sindGrundeigentum und Fahrniseigentum nicht nur durchaus ungleich-artigen Regeln über Erwerb und Verlust unterworfen, sondernauch inhaltlich voneinander durch eine tiefe Kluft getrennt"* 8 .
2. Das heutige Eigentum ist ein P r i va t r e c h t. [ "Auch demGrundeigentum ist in dem Mafse, in dem die Reste der Patri-monialität verschwmnden sind, sein öffentlichrechtlicher Gehaltentzogen 43 . Die öffentliche Gewalt ist auch insoweit, als sie un-mittelbare Herrschaft über die Sachen einschliefst, vom Eigentumgelöst und namentlich dem Grundeigentum gegenüber als Gebiets-herrschaft verselbständigt 44 , während das Eigentum selbst auch inder Hand des Staates oder eines anderen öffentlichen Verbandesprivate Sachherrschaft bleibt 45 . Allein das Eigentum kann dieSache nur innerhalb des vom öffentlichen Recht frei gelassenenBereiches ergreifen; 4ie private Sachherrschaft mufs vor deröffentlichen Sachherrschaft zurücktreten und im Kollisionsfalleweichen. Darum ist das Grundeigentum von vornherein engerbegrenzt, als das Fahrniseigentum. Auch das Eigentum an ein-zelnen Arten von beweglichen Sachen ist durch öffentlichrechtlicheEinschränkungen geschmälert und staatlichen Eingriffen aus-gesetzt f 6 . An Grundstücken aber kann von vornherein die privateSachherrschaft nicht den Inhalt einer den Sachkörper völligdurchdringenden Macht haben. Denn die Grundstücke bildenzugleich den vaterländischen Boden. der als Gebiet den Staats-körper und dessen Gliederbau trägt. Die öffentlichrechtliche Ein-schränkung des Eigentums erfährt bei manchen Gattungen von
42 Im B.G.B. beziehen sich von den Vorschriften über den Inhalt desEigentums nur die §§ 903—904 auf alles Eigentum, dagegen die §§ 905—924lediglich auf Grundeigentum. Erwerh und Verlust des Eigentums sind für un-bewegliche und bewegliche Sachen in getrennten Titeln (2 u. 3) geregelt. Auchvon den Vorschriften über Eigentumsansprüche (Tit. 4) und Miteigentum (Tit. 5)gehören manche (§ 998, 1009 Abs. 2, 1010) nur dem Liegenschaftsrecht, andere(§ 1005—1007) nur dem Kahrnisrecht an.
43 Freilich nicht ausnahmslos; vgl. oben § 106 Anm. 7.
44 So nicht nur die staatliche Gebietshoheit, sondern auch die Gebiets-gewalt der Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände (z. B. Deich- undWassergenossenschaften). Öffentlicher Natur sind natürlich auch die ent-sprechenden Pflichten und Rechte der Eigentümer. Desgleichen die Gemein-gehrauchsrechte an öffentlichen Sachen; oben § 102 Anm. 22.
15 Auch an öffentlichen Sachen; oben § 102 Anm. 12.
46 Vgl. oben § 102 Anm. 63, unten § 130 II.