§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 361
ein aussehliefsliches Herrschaftsrecht, das den Sachkörper ganz insich aufnimmt und neben sieh gleichartige Herrschaftsrechte nichtduldet; ihm zur Seite können nur wesensverschiedene Sachenrechtebestehen, die als jura in re aliena die Sache erst durch das Eigen-tum hindurch ergreifen -und ihrem Ausnahmecharakter gemäfsauf bestimmte ein für allemal geformte Typen beschränkt -bleiben.An unkörperlichen Sachen findet es nicht statt.
Die theoretische Wiedererzeugung und praktische Handhabungdes römischen Eigentumsbegriffs war ein Hauptmittel fürdie allmähliche Umgestaltung der vom Mittelalter überkommenenwirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Wenn irgendwo, sokam hier das fremde Recht den Strömungen der Zeit und demBedürfnisse neuer Ordnungen entgegen. Allein wenn irgendwo, sokonnte es gerade hier ohne gewaltsamen Umsturz nur langsamund ohne Zerstörung des deutschen Wesens niemals völlig siegen.So mufste sich der römische Eigentumsbegriff eine vielseitigedeutschrechtliche Brechung gefallen lassen. Unter den grofsenGesetzbüchern verstattete insbesondere das Preufsische Landrechtdem deutschen Eigentumsbegriff' eine starke Einwirkung. Im19. Jahrhundert wurde dann freilich nicht nur in der Theorie derEigentumsbegriff immer schroffer nach römischem Muster geprägtund gegen alte und neue deutschrechtliche Gebilde gekehrt, son-dern auch durch die Gesetzgebung die Eigentumsordnung in vielenPunkten entsprechend umgestaltet. In anderen Punkten aberbehaupteten sich deutschrechtliche Anschauungen und Einrich-tungen. Ja, mit der Abwendung vom individualistischen Idealdrang der deutsche Eigentumsbegriff in verjüngter Gestalt wiederumerobernd vor. Gleichwohl schlofs sich der erste Entwurf des B.G.B.so eng, wie irgend möglich war, an die römische Auffassung au.Das B.G.B. selbst hat den romanistischen Begriffszwang keineswegsüberwunden, jedoch die Zugeständnisse an deutsche Rechts-gedanken vermehrt. Vor allem aber wird seine Eigentumsordnungdurch reichsgesetzliches Sonderrecht und durch eine Fülle vonvorbehaltenem Landesrecht deutscher Herkunft ergänzt.
VI. Die heutige deutsche Eigentumsordnung.Unsere Eigentumsordnung beruht somit auf einem modernen Eigen-tumsbegriffe, der aus dem Zusammenstofse germanischer undrömischer Gedanken erwachsen ist.
1. Das Eigentum ist heute seinem formalen Begriffe nach einabstraktes, von der Summe der in ihm enthaltenen Befugnisseverschiedenes und daher überall gleiches Recht. Allein in seinem