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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Mannigfaltigkeit und die feine Verästelung der mittelalterlichenSachenrechte.
8. Das deutsche Eigentum besteht nicht nur an körper-lichen, sondern auch an unkörperlichen Sachen. Es istdaher kein an die Sinnfälligkeit seines Gegenstandes gebundenesRecht. Vielmehr wird überall, wo eine Gewere stattfindet, dasentsprechende volle Herrschaftsrecht als Eigentum gedacht undbezeichnet und von begrenzten Herrschaftsrechten an demselbenGegenstände, von Leiherechten, Nutzungsrechten, Pfandrechten,Wartrechten usw., unterschieden. So gibt es ein Eigentum auliegenschaftlichen Gerechtsamen jeder Art, an Zinsen und Renten,an Vermögensinbegriffen 40 .
V. Entwicklung seit [der Rezeption. Mit dem römi-schen Rechte drang der römische Eigentumsbegriff in Deutschlandein'**'. Nach römischer Auffassung ist Eigentum das abstrakteRechtsverhältnis, kraft dessen eine Sache in die Herrschaftssphäreeiner Person fällt. Das römische Eigentum hat daher an jederSache die gleiche Beschaffenheit. Es ist reines Privatrecht. Alssolches ist es streng individualistisch angelegt. Durchweg erscheintes als freies Vermögensrecht. Seinem Begriffe nach gewährt esunumschränkte Macht. JÖJm?ch....konkrete Einschränkungen erleidetes keine Einbufse und bleibt aucif~im-'Eiille zeitweiliger inhalt-licher Entleerung (als nuda proprietas) sich selbsi^gleieh. Es ist
auf einen Anteil an der Sackherrsckaft, auf Mitwirkung bei der Verfügungüber die Sacke, auf Gebrauch oder Benutzung der Sache in einzelnen Be-ziehungen, auf Anteil an den Sacherträgen, auf Sachhaftung, auf künftigenSacherwerb.
40 Urk. v. 1322 b. Kraut § 68 Nr. 50: plenam proprietatem, quae vul-gariter dicitur eghendom, super 20 marcaruni reditus. Urk. v. 1402 ib. § 73Nr. 4: gatter geld . . . für ein rechtes freyes lediges aigen. Urk. v. 1315 ib.Nr. 6: aigenschaft des zehnten. Urk. v. 1302 ib. Nr. 9: jus patronatus . . -jure proprietatis et dominii . . . possidebat. W. v. 1451 ih. Nr. 11: eygen.tome des gereichtz. Andere Stellen ib. Nr. 3, 5, 7, 8, 10, sowie b. Duncker,Z. f. D.R. II, 1 S. 194 ff., Stobbe a. a. O. Anm. 13, Ileusler I 336 ff.
41 Es kommt hier nur darauf an, welcher Eigentumsbegriff im Corpusjuris civilis herrscht oder doch aus ihm mit Erfolg geschöpft wurde und wird.Wenn neuerdings R. Maschke a. a. O. nachzuweisen versucht, dafs derrömische Eigentumshegriff in Wahrheit ein ganz anderer gewesen sei undnamentlich gleich dem germanischen eine Teilung des Eigentums nach Befug-nissen zugelassen habe (S. 86 ff.), so ist zur Auseinandersetzung mit solcherUmdeutung der Rechtsgeschichte hier nicht der Ort. Auch die Ausführungenvon Graf Pininski a. a. 0. und Anderen akkommodieren zu sehr den römischenEigentumsbegriff dem heutigen Bedürfnis.