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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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359
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§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 359

kein wesentlicher Bestandteil fehlt. Andernfalls ist es unvoll-ständig. Es bleibt Eigentum, allein es ist Mindereigentum. Dem-gemäfs bedient sich die Kechtssprache besonderer Namen, um dasursprüngliche landrechtliche Eigentum von jedem abgeleitetenBesitzrechte, das nach oben keinem Herrenrechte unterworfeneEigentum vom belasteten, vogteipflichtigen oder zinsbaren Eigen-tum und das nach unten unversehrte Eigentum von dem durchNutzungs-, Leih- oder Pfandbesitz eines Anderen geschwächtenEigentum zu unterscheiden, und häuft solche Namen, wenn das injeder Richtung vollkommene Eigentum bezeichnet werden soll. Indiesem Sinne ist von echtem, rechtem, torfachtigem, wahrem, vonfreiem , herrschaftlichem, salinännischem , lauterem , von vollem,durchschlachtigem, ledigem Eigen die Rede 36 . Auch die Gegen-überstellung von Kaufeigen und Erbeigen drückt zugleich denGegensatz von freierem und gebundenerem Eigentum aus 87 .

7. Das deutsche Eigentum ist ein dingliches Rechtneben anderen dinglichen Rechten. Es ist daher keinausschliefsliches Herrschaftsrecht, das für gleich unmittelbareHerrschaftsrechte an seinem Gegenstände keinen Raum lielse.Vielmehr unterscheidet es sich von den übrigen dinglichen Rechtennur durch seinen auf Beherrschung der Sache im Ganzen angelegtenUmfang. Die anderen dinglichen Rechte sind ihrem Umfange nachbegrifflich begrenzt, ergreifen aber für ihren Bereich die Sache inderselben Weise, wie das Eigentum. Sie sind verselbständigteEigentumssplitter 38 . Darum ist auch ihre Zahl nicht geschlossen.Jeder im Eigentum enthaltene Bestandteil, der aus ihm gelöst undals Gegenstand eines besonderen Herrschaftsrechtes behandeltwerden kann, vermag den Inhalt eines begrenzten dinglichenRechts zu bilden 39 . Hierauf beruht die kaum übersehbare

36 Ygl. Grimm, R.A. II 5 ff.; Kraut § 63 Nr. 8-10, 1214, 19, 29;Gierke a. a. 0. II 139 ff, 156 ff, 161 ff.; Heusler II 47; Stobbe 1 § 63Anm. 7. Eine genaue Feststellung der Bedeutung der einzelnen Ausdrückewird hier, wie so vielfach, erst das deutsche Rechtswörterbuch ermöglichen.

87 Bisweilen wird sogar das gewonnene Gut demerbe alseigengegenübergestellt; Ilaltaus S. 282.

88 Über den Versuch des Placentinus, diese Auffassung in das römischeRecht hineinzutragen, vgl. Lands her g a. a. 0. (oben Anm. 1) S. 96.

39 Dinglich sind daher alle mit Sachgewere verbundenen Rechte anLiegenschaften, Fahrnis und Inbegriffen einschliefslicli der auf Zeit oder aufWiderruf eingeräumten Leihrechte (Pacht, Miete, Ivommodat) und der in vor-mundschaftlicher Gewere erscheinenden Besitzrechte; vgl. Ileusler II 18 ff.Dinglich sind aber auch die in blofser Rechtsgewere sich äufsernden Rechte