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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

4. Das deutsche Eigentum umschliefst personenrecht-liche wie Vermögens rechtliche Beziehungen. Pis er-schöpft sich daher nicht in dem Begriffe eines reinen Vermögens-rechtes. Insbesondere gewährt das Grundeigentum nicht blofsMacht über Vermögenswert, sondern zugleich eine personenrecht-liche Stellung. Je mehr es sich mit publizistischem Inhalteerfüllt, desto tiefer werden im Sinne der Patrimonialität persön-liche Verhältnisse jeder Art in seine vermögensrechtlichen Schick-sale verstrickt. Allein immer bleibt die vermögensrechtliche Aus-gestaltung des Grundeigentums durch die Rückwirkung seinerpersonenrechtlichen Bedeutung gehemmt und eigenartig bestimmt.Das Grundeigentum erscheint fort und fort als eine soziale Posi-tion; es weist je nach seiner Beschaffenheit der Person selbst eineungleiche Stellung an [ Und vermag das so bedingte Zustandsrechtin seinen Rahmen aufzunehmen 86 .

5. Das deutsche Eigentum trägt Schranken in seinemBegriff. Es ist daher nicht ein im Gegensatz zu anderenRechten unumschränktes (absolutes) Recht. Vielmehr reicht es nurso weit, wie das von der Rechtsordnung gebilligte und mit Rück-sicht auf Beschaffenheit und Zweckbestimmung der einzelnen Sach-güter abgegrenzte rechtliche Interesse erfordert. Auch das Eigen-tum ist nicht zum Mifsbraucli, sondern zum rechten Gebrauchverliehen. Seinen Inhalt bildet nicht willkürliche , sondern recht-lich geordnete Macht. Und es ist nicht reine Befugnis, sondernmit Pflichten gegen die Familie, die Nachbarn und die Allgemein-heit durchsetzt. Vor allem beruht die Grundeigentumsordnung aufdem System einer mannigfach ausgebauten Gebundenheit desEigentums.

6. Das deutsche Eigentum ist der Abstufung fähig.Es besitzt nicht die Elastizität eines abstrakten Begriffs, der sichselbst gleich bleibt, wenn auch sein Wirklichkeitsgehalt zumSchatten verflüchtigt ist. Vielmehr ist es als Inbegriff der an derSache möglichen Herrschaftsrechte nur dann vollständig, wenn ihm

Gesamtrecht am Boden, so auch das Eigentum der Lehnsherrn und derGrundherrn am verliehenen Lande für die mittelalterliche Anschauung keinIndividualeigentum, sondern dem Herrn als Verbandshaupte zustehendes Ver-bandseigentum war. Noch weniger geht die blofseHerrlichkeit von Gerichts-oder Vogteiherrn am Eigen der Gerichts- oder Vogteileute, obschon sachen-rechtlich aufgefafst, in einem Individualrecht auf.

86 Daher die bezeichnende Erscheinung, dafs die Güter selbst Standes-eigenschaft empfangen, zu Trägern von Würden, Ämtern und Gewerberechtenwerden usw.; Gierke a. a. 0. S. 94 ff.