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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen liechte.

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verhältMSK& nimmt es eine wachsende Fülle öffentlicher Macht-befugnisse in sich -auf. Erst gegen Ende des Mittelalters beginntsich die Gebietsherrschaft vom Eigentum abzulöse n ohne dafshiermit die Herkunft der öffentlichen und der privaten Sachherr-schaft aus einem einheitlichen Herrschaftsrecht verwischt und diegegenseitige Bedingtheit beider beseitigt würde 82

3. Das deutsche Eigentum umspannt sowohl die Ge-meinschaftsrechte wie die Sonderrechte an Sachen. Esgeht nicht auf in dem Begriff eines Individualrechts, das nebenbeiauch Gemeinschaftszwecken dienstbar gemacht werden könnte.Von Hause aus ist es vielmehr darauf angelegt, sich in der Doppel-gestalt von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum zu ver-wirklichen 38 . So wird insbesondere alles Sonderrecht an Grundund Boden durch mannigfach abgestuftes Gesamtrecht oder Herren-recht teils zurückgeschoben und ergänzt, teils überhöht und ge-bunden. Die Grundeigentumsordnung spiegelt den sozialen Auf-bau des gesellschaftlichen Körpers wieder und bringt in den in-eiuandergreifenden Sachherrschaftssphären von Verbänden und Ein-zelnen die genossenschaftlichen und herrschaftlichen Zusammen-hänge zum Ausdruck"®*:

modernen Sinne keinem Teile zuständig ist, der aber mit Unrecht das Vor-handensein von Eigentum überhaupt verneint. Was er als geteilt hinstellt, isteben das mittelalterliche Grundeigentum.jQ, j> (0

31 Zuerst in den Städten; Gie rke jj juSwfo . II 672 ff... ln den Territorienblieb der Begriff der Landeshoheit (dominium terrae, Landesherrlichkeit), ob-schon-er die Emporhebung der staatlichen Gebietshoheit über die Eigentums-ordnung auszudrücken geeignet war, bekanntlich lange über das Mittelalterhinaus sachenrechtlich gefärbt und drohte immer wieder in den Eigentums-begriff umzuschlagen.

32 Diese germanische Vorstellungsweise wirkte auch auf die mittelalter-liche Jurisprudenz ein; sie führte zu der Lehre, die zwar öffentliche undprivate Sachherrschaft unterschied, (sie aber 'als doppeltes dominium an densingulae res konstruierte: dominium ratione jurisdictionis et gubernationis,auch publicum, universale und später eminens einerseits, dominium rationeproprietatis andererseits. Gierke a. a. 0. III 616 Anm. 271.

83 Ursprünglich neigte man dazu, die Ausdrücke allmende und eigengegensätzlich zu gebrauchen und das Allen Gemeine als Niemandes Eigenvorzustellen; Gierke a. a. 0. II 145 ff.; v. Amira a. a. 0. S. 150 ff. Dochgeschah dies nur im Hinblicke auf das innere Verhältnis der Markgemeinde.Mehr und mehr wandte man nach aufsen wie nach innen auf das Recht der Ge-samtheit an der Allmende, wie die Begriffe, so auch die Namen von eigen,erbe, lehen, zinsgut usw. an; Gierke a. a. 0. II 149 ff. Uber Gesamtfahr-liabe vgl. ebenda S. 358 ff.

34 Schon aus dem oben Anm. 2930 Gesagten ergibt sich, dafs, wie das