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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

IV. Die Eigentumsordnung des deutschen Mittel-alters. Die so fortgebildete Eigentumsordnung weist auf derHöhe des Mittelalters eine Reihe von Zügen auf, durch die sie sichvon der römischen und auch von der modernen Eigentumsordnungscharf unterscheidet.

1. Das deutsche Eigentum ist der Inbegriff der an einerSache möglichen Herrschaftsrechte. Es ist daher nichtdas überall gleiche abstrakte Verhältnis der Zugehörigkeit einerSache zu einer Person. Vielmehr empfängt es durch die ungleicheBeschaffenheit seiner Gegenstände einen verschiedenen Rechtsinhaltund spaltet sich vor allem an der Wurzel in Grundeigentum undFahrniseigentum.

2. Das deutsche Eigentum umfafst alle an die Sachengeknüpften Beziehungen. Darum erschöpft es sich nicht ineinem Privatrecht. Vielmehr enthält es als Grundeigentum von jezugleich räumlich bedingte Herrschaft publizistischer Art'® 9 ' undschliefst die Keime der späteren Gebietshoheit wie des späterenPrivateigentums in sich-® 9 : Mit- der-Verdinglichung aller-Rechts-

29 Schon die älteste Markenaufteilung ist auch Verteilung von Gebiets-gewalt. Denn einerseits gehört zum vorbehaltenen Gesamtrecht an der Markeine entsprechend abgestufte Gesamtgewalt, die sich vollständig auf Allmend-hoden kraft des hier der Gesamtheit zustehenden dinglichen Vollrechts ent-faltet, mit schwächerem Inhalt auf der Feldmark wirksam wird und nur imRahmen einer Obergewalt die Hofstätten ergreift; Gierlce a. a. 0. II 189 ff.,197 ff., 212 ff., 230 ff., 408 ff. Andererseits steckt auch im Sonderrecht an derMark Sondergewalt, die sich auf der Hofstätte kraft des hier dem Einzelnengebührenden dinglichen Vollrechts zur Grundherrschaft steigert und ihren kräf-tigsten Ausdruck in dem Hausfrieden findet; Gierlce a. a. 0. I 62, 121, II 96 ff,196 ff.; K r a u t § 69 Nr. 37 (wo die Quellenaussprüche über den Hausfrieden zu-treffend unter die Rubrik der Rechte an unbeweglichen Sachen gestellt sind).Ebenso ist die herrschaftliche Landaufteilung zugleich Verteilung von Gebiets-gewalt, das dem Herrn vorbehaltene dingliche Recht an Leihegütern jeder ArtQuelle von Machtbefugnissen, der ganze Inhalt der Grundherrschaft Bestand-teil desechten eigen an der Hofmark; Gierlce a. a. 0. I 121 ff, 130 ff., II99 ff, 161 ff, 190 ff, 417 ff; Maurer, Fronh. III 1 ff.

30 Zweierlei ist dabei zu beachten. Erstens, dafs die den Inhalt derspäteren Gebietshoheit einscliliefsenden Befugnisse nicht konzentriert, sondernhundertfach zersplittert sind. Zweitens, dafs sie nicht blofs als Bestandteileder alseigen bezeichneten Sachherrscliaftsrechte, sondern auch als sachen-rechtlich aufgefafste Stücke einer oberhalb des eigen stehendenherrlichkeitoder eines unterhalb des eigen begründeten Besitzrechts auftreten. Vgl. auchv. Schwind a. a. 0. S. 158 ff., 171 ff., der richtig ausführt, dafs bei den freienKolonistengütern ein die öffentliche und private Sachherrscliaft ungeschiedenenthaltendes Recht zwischen Herrn und Besitzer geteilt und Eigentum im