Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
355
Einzelbild herunterladen
 

§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 355

schränkten Sachgewere von der Eigengewere sondern sich die ent-sprechenden unvollständigen Besitzrechte vom Eigentum ab. Leib-zucht (Niefsbrauch) und Pfandrecht erscheinen als besondereSachenrechte 24 ; die lehn- und hofrechtlichen Besitzrechte werdenauch vom Landrecht als eigenartige Sachenrechte anerkannt 26 ;das Landrecht selbst bildet dingliche Leiherechte von verschiedenerStärke aus 26 Wie ferner eine Rechtsgewere neben die Sach-gewere tritt, so können sich dingliche Rechte ohne Sachbesitzvom Eigentum ablösen. Die oberherrlichen Nutzungsrechte desKönigs und der anderen Herrn werden im Begriffe der Regalienverselbständigt; Grunddienstbarkeiten und Reallasten werden alsselbständige Rechtsverhältnisse begründet; die jüngere Satzungentsteht 27 . Schliefslich wachsen auch aus der Bindung der gegen-wärtigen Herrschaftsverhältnisse durch Rechte auf künftigen Be-sitz besondere dingliche Wartrechte mit den aus ihnen tiiefsendenBeispruchsrechten und später selbständige Näherrechte hervor 28 .

Diese ganze Entwicklung läfst indes den Kern der altenEigentumsordnung unversehrt. Sie zielt auf Unterscheidung,nicht aber auf gegensätzliche Ausgestaltung des Eigentums undder übrigen Sachenrechte. Das einheitliche Wesen aller Herrschafts-rechte an Sachen bleibt gewahrt. Eigentum und begrenzte ding-liche Rechte ergreifen die Sachen nicht auf verschiedene Art, son-dern nur in verschiedenem Umfange.

24 Der Sachsenspiegel behandelt durchwegegen undliftucht alsGegensatz; I Art. 32, II Art. 44 § 3, III Art. 76 § 3. Über das Pfandrechtvgl. unten § 155 I.

26 Vgl. oben § 113 S. 199. Für das Lehn beurkundet dies schon derSachsenspiegel auf das deutlichste dadurch, dafs er an zahlreichen Stellen desLandrechts von den Rechten an Lehen handelt.

26 Vgl. über die bäuerlichen Leiheverhältnisse nach Landrecht be's.Lamp recht a. a. 0. I 888 ff.; v. Schwind, Zur Entstehung der freien Erb-leihen, Unters, z. D. St. u. R.G. XXXV, Breslau 1890; Wittich, Die Grund-herrschaft in Nordwestdeutschland, Leipzig 1896, S. 301 ff.; H. Wopfner,Beiträge zur Geschichte der freien bäuerlichen Erbleihe Deutschlands im M.A.,Unters, z. D. St. u. R.G. LXVII, Breslau 1903. Über die städtische Boden-leihe Arnold a. a. 0.; Rosenthal a. a. 0.; Heusler, Basel S. 169 ff.;Gobbers, Z. f. R.G. XVII 180 ff.; Rietschel a. a. 0. (oben Anm. 18).Der Sachsenspiegel stellt demeigen daszinsgut gegenüber (III Art. 76§ 3), das Erbleihe und Zeitleihe umfafst, immer aber als ein landrecht-liches Leiheverhältnis erscheint. Vgl. Heusler, Inst. II 176; Witticha. a. 0. S. 330 ff.

27 Vgl. unten § 124, § 143 II, § 148 II, § 155 III.

28 Vgl. unten § 152 II, § 153, § 154 I.

23 *